Erdgasausschreibung der Stadt Fürstenberg/Havel 2023/2024/2025 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022BW000003
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenberg/Havel
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16798
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgasausschreibung der Stadt Fürstenberg/Havel 2023/2024/2025
Lieferung von Erdgas für die Liegenschaften der Stadt Fürstenberg/Havel für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2026; Gesamtmenge: 1.806.740 kWh/Jahr
Teillos 1 Stadt Fürstenberg/Havel 2023
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von Erdgas für die Liegenschaften der Stadt Fürstenberg/Havel für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2024 Gesamtmenge: 1.806.740 kWh/Jahr
Teillos 2 Stadt Fürstenberg/Havel 2024/2025
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von Erdgas für die Liegenschaften der Stadt Fürstenberg/Havel für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 01.01.2026 Gesamtmenge: 1.806.740 kWh/Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Stadt Fürstenberg/Havel 2023
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Stadt Fürstenberg/Havel 2024/2025
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).