VE 31.1 - Abbrucharbeiten 2. BA Ebene 0 - Rathaus Potsdam Referenznummer der Bekanntmachung: OV-B-KIS-04-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kis-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE 31.1 - Abbrucharbeiten 2. BA Ebene 0 - Rathaus Potsdam
Rathaus Potsdam - VE 31.1 - Abbrucharbeiten, 2. BA Ebene 0
Landeshauptstadt Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam
- 2.450 m² Entfernung Tapeten
- 1.230 m² Entfernung Bodenbeläge
- 180 m² Abbruch Estrich mit Wärmedämmung (KMF) und Abdichtung aus Bitumenbahnen (PAK)
- 850 m² Innenwandputz abstemmen
- 190 m³ Abbruch Bodenplatte
- 45 m³ Ziegelmauerwerk abbrechen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
VE 31.1 Abbrucharbeiten 2. BA Ebene 0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 12057
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://kati-bau.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRU1J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein, §160 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB).
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs.6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht hat. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder entstehen droht, §160 Abs.2 GWB.
3) Der Auftrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschrift im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind und nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftrages, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.