Busbeschaffung 2022 -2026
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eberswalde
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16225
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bbg-eberswalde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Busbeschaffung 2022 -2026
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung von Kraft-Omnibussen gemäß Losaufteilung:
- Los 1: 12m LEÜ
- Los 2: 18m G
12m LEÜ
Barnimer Busgesellschaft mbH Poratzstraße 68 16225 Eberswalde
Für die Jahre 2022 bis 2026 plant die Barnimer Busgesellschaft mbH die Anschaffung von 43 Stück 12m LEÜ Fahrzeugen.
Für die Jahre 2022 bis 2026 sind Optionsbeschaffungen gemäß Leistungsbeschreibung/Lastenheft geplant.
18m G
Barnimer Busgesellschaft mbH Poratzstraße 68 16225 Eberswalde
Für die Jahre 2022 bis 2026 plant die Barnimer Busgesellschaft mbH die Anschaffung von 8 Stück 18m G Fahrzeugen.
Für die Jahre 2022 bis 2026 sind Optionsbeschaffungen gemäß Leistungsbeschreibung/Lastenheft geplant.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass keine Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzuordnen sind, aufgrund der im § 123 Abs. 1 und 2 GWB genannten Verstöße rechtskräftig verurteilt worden sind.
- schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass kein in § 123 Abs. 4 GWB erwähnter Ausschlussgrund und kein Verstoß im Sinne von § 124 Abs. 1 GWB, § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegt; die Einholung eines Registerauszuges bleibt dem Auftraggeber vorbehalten,
- aktueller Auszug (nicht älter als 3 Monate) aus dem Handelsregister oder dem Berufsregister (ausländische Bewerber legen eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Heimatstaates mit amtlicher anerkannter Übersetzung vor).
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat jeder Bewerber diesen Nachweis einzureichen. Den Handelsregisterauszug hat der Bewerber auch für seine qualifizierten Nachunternehmer vorzulegen,
- aktueller Auszug (nicht älter als 3 Monate) aus dem Gewerbezentralregister (ausländische Bewerber legen eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Heimatstaates mit amtlich anerkannter Übersetzung vor).
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat jeder Bewerber diesen Nachweis einzureichen. Den Gewerbezentralregisterauszug hat der Bewerber auch für seine qualifizierten Nachunternehmer vorzulegen.
- Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (nicht älter als 3 Monate und nur der Versicherung, bei der der überwiegende Teil der Angestellten versichert ist.)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge. Ausländische Bewerber haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers mit amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate),
- Bietergemeinschaften sind zugelassen. Es ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung vorzulegen, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Darüber hinaus muss ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden, der durch eine unterschriebene Erklärung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft legimitiert ist, diese im Vergabeverfahren und darüber hinaus zu vertreten.
Siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebotsfrist: Bewerber haben mit der Teilnahmeantragsabgabe zu erklären, ob die von den Auftraggebern vorgesehene Frist von 10 Kalendertagen für die Erstellung der Angebote aus Ihrer Sicht realistisch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle für die Angebotserstellung erforderlichen Unterlagen bereist mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeverfahrens zur Verfügung stehen. Insofern sollen die Bewerber angeben, ob zwingende Gründe gegen die vorgesehene Angebotsfrist von 10 Kalendertagen für die Angebotserstellung bestehen. Der Auftraggeber weist auf § 15 Abs. 3 S. 3 SektVO hin, wonach die Angebotsfrist mindestens 10 Tage betragen muss, wenn eine einvernehmliche Einigung unterbleibt. Der öffentliche Auftraggeber behält sich die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltenden gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der First nach § 134 Abs. 2 beleibt unberührt.
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder der Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. Dabei bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 unberührt.