Stromausschreibung 2022ff. Referenznummer der Bekanntmachung: Stadt Teltow - Ökostromausschreibung 2022
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Teltow
NUTS-Code: DE40E Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14513
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.teltow.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung 2022ff.
Vollstromlieferung von Ökostrom an die Abnahmestellen der Stadt Teltow
Lieferung von Ökostrom frei Abnahmestelle an die Stadt Teltow für eine Vertragslaufzeit von 3 1/2 Jahren (01.07.2022 bis 31.12.2025). Beiden Seiten, dem Auftragnehmer und der Stadt Teltow, steht für das dritte Lieferjahr (2024) und das vierte Lieferjahr (2025) ein Kündigungsrecht zu.
Der Gesamtumfang für den Gemeindeverbrauch und die Strassenbeleuchtung beträgt
- für das 2. Lieferhalbjahr 2022 rund 1.172 MWh für ca. 112 Abnahmestellen und
- für die Lieferjahre 2023 bis 2025 je rund 2.263 MWh/a für ca. 112 Abnahmestellen. Der
Die Abnahmestellen liegen im Netzgebiet der E.DIS Netz GmbH.
Die Preisbildung zur Beschaffung erfolgt nach Zuschlagserteilung am Marktplatz EEX, strukturiert in 4 Tranchen für das 2. Halbjahr 2022 und das Lieferjahr 2023 über einen Zeitraum von 3 Wochen. Die Preisbildung zur Beschaffung für die Lieferjahre 2024 und 2025 erfolgt am Marktplatz EEX, strukturiert in definierten Tranchen über einen festgelegten Zeitraum und bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Lieferjahres, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.
Der Nachweis für die Ökostromlieferung erfolgt über das Herkunftsnachweisregister entsprechend der EU-Richtlinie 2009/28/EG bzw. entsprechend § 79 EEG 2021 bzw. in einer vergleichbaren Form. Neben der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erbringt der Bieter ab dem Lieferjahr 2023 eine Investitionsleistung in Neuanlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit sowie den Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
- Erklärung zur Bieter- / Arbeitsgemeinschaft
- ggf. Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe
-Vereinbarung Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG), Formular 5.3 EU
- Eigenerklärung zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit sowie den Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
- Mindestens 3 zu den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbare Referenzen in der Eigenerklärung zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit als Anlage beiliegenden Tabelle. Als vergleichbare Referenzen gelten bisher durchgeführte Stromlieferungen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs aus den letzten drei Jahren.
- Unternehmensdarstellung
- Eigenerklärung zu den ökologischen Anforderungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y4LR3MJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Deutschland
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.