Bildungscampus Glindow, VE 13-Dachabdichtung Referenznummer der Bekanntmachung: 241-13
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hoffbauer-stiftung.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bildungscampus Glindow, VE 13-Dachabdichtung
Die Hoffbauer-Stiftung plant die Errichtung eines Schulcampus in der Stadt Werder / Havel, OT Glindow. Der Campus soll über ein komplettes Angebot von Kindertagesstätte über Grundschule bis zu einer Gesamtschule, inclusive Sporthalle und Außensportflächen verfügen.
Werder (Havel), DE
-Dampfsperre ca. 3.000 m²
-Grund- und Gefälledämmung ca. 3.000 m²
-Dachabdichtung Bitumenbahnen, 2-lagig, ca. 3.000 m²
-Rollkiesschüttung 60 mm, ca. 2.800 m²
-Lichtkuppeln / RWA ca. 13 Stück
-Planungsleistungen: Verlegeplanung, Windsogberechnung, Entwässerungsplanung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bildungscampus Glindow, VE 13-Dachabdichtung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurden nur unwirtschaftliche Angebote eingereicht. Die Vergabe wird aufgehoben. Die Leistungen werden nach Teillosen aufgeteilt und neu ausgeschrieben. Es ist geplant, für die Teillose jeweils eine Beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Über die geplanten beschränkten Ausschreibungen wird separat über den Vergabemarktplatz Brandenburg informiert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpruefungsverfahren
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag nach § 160 (3) GWB unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.