Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall Referenznummer der Bekanntmachung: 91/21
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 248-656709)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03051
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tsk-bb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet.
Die Tierseuchenkasse hat in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung ausgeschrieben:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (das zuständige Veterinäramt des Landkreises).
Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen:
Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse.
Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort, sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im Anschluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Abruf-Fax durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen