Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall Referenznummer der Bekanntmachung: 91/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03051
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tsk-bb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet.
Die Tierseuchenkasse hat in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung ausgeschrieben:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (das zuständige Veterinäramt des Landkreises).
Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen:
Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse.
Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort, sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im Anschluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Abruf-Fax durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen.
Geflügel (Hühner, Puten, Enten und Gänse)
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Schweine
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Schweinen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Rinder, Schafe und Ziegen
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU)
2. Erklärung zur Eignungsleihe (§ 47 VgV) (Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 4.3 EU;
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen, Formular 4.4. EU)
3. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 3 Monate)
4. Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU)
5. Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunter-nehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmern oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.4 EU)
6. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Es ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung vorzulegen, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Darüber hinaus muss ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden, der durch eine unterschriebene Erklärung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft legitimiert ist, diese im Vergabeverfahren und darüber hinaus
zu vertreten (Formular 4.2 EU).
7. Soweit eine Beteiligung als Bietergemeinschaft vorgesehen ist, sind durch jedes Mitglied die unter Ziffer 1 bis 6 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.
8. Beabsichtigt der Bieter/die Bietergemeinschaft sich zum Nachweis der Eignung und zur Leistungserbringung der Fähigkeiten und Ressourcen von Dritten/Nachunternehmern/konzernverbundenen Unternehmen zu bedienen (sog. Eignungsleihe), sind auch von diesen namentlich zu benennenden Dritten/Nachunternehmern/
konzernverbundenen Unternehmen die vorgenannten Erklärungen und Nachweise nach den Ziffern 1 bis 6 vorzulegen. Von den Bietern/Bietergemeinschaften ist außerdem nachzuweisen, dass ihm/ihr die Ressourcen des Drittunternehmens für die Auftragsausführung in tatsächlich geeigneter Weise zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung).
Nachweis des Gesamtumsatzes und des Umsatzes bei der ausgeschriebenen Leistung der letzten drei Jahre des Bieters
1. Übersicht der Qualifikationsnachweise für alle Mitarbeiter und Tierärzte, die vor Ort aktiv beteiligt sind
2. Übersicht der Auftragsliste von bisher durchgeführten Bestandstötungen im Bereich der Tötung landwirtschaftlicher Nutztiere
3. Sachkundenachweise nach § 4 Abs. 1a TierSchG i. V. m. Artikel 7 und 21 Abs. 2 der VO (EG) 1099/2009 und § 4 Abs. 3 TierSchlV für Mitarbeiter, bzw. die tierärztliche Approbation und der Nachweis der zugelassenen tierärztlichen Hausapotheke bei im Unternehmen beschäftigten Tierärzten bzw. durch das Unternehmen gebundene Tierärzte (zugehörig zur Übersicht der Qualifikation der Mitarbeiter)
4. Übersicht der vorhandenen Tötungstechnik mit Angabe der Standorte
5. Übersicht der vorgehaltenen Tötungsmethoden in Verbindung mit den zugehörigen Ersatzmethoden
6. Standardarbeitsanweisungen aller angebotenen Tötungsmethoden
7. Referenzen sonstiger Rahmenvertragspartner
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
I. Quartal 2026
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y45RNB1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2.
§134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.