Landstromanschluss "Am Hinzenberg" einschl. Trafostation, Schulung und Wartung Referenznummer der Bekanntmachung: OV-L-475-143-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landstromanschluss "Am Hinzenberg" einschl. Trafostation, Schulung und Wartung
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) errichtet im Innenstadtbereich der Stadt an der Anlegestelle "Am Hinzenberg" elektrische Landanschlüsse für die Binnenschifffahrt, insbesondere für Hotelschiffe.
Diese Landstromversorgung ermöglicht der Binnenschifffahrt, während der Liegezeit an den jeweiligen Anlegestellen, das Abschalten ihrer Dieselaggregate, die zur Deckung des betriebsseitigen Strombedarfs des Binnenschiffes betrieben werden.
Hiermit wird ein erheblicher Beitrag zur Emissionsminderung (deutliche Einsparung von CO2 Ausstoß) geleistet bzw. eine grundsätzliche Verbesserung der lufthygienischen Situation (Stickoxid- und Feinstaubgehalt) und Verringerung der Lärmbelästigung in der Umgebung (innerstädtische Anwohner) erreicht. Gleichzeitig werden die Betriebskosten für den Kraftstoffeinsatz deutlich gesenkt und Kosteneinsparpotentiale genutzt. Dabei soll eine fehlerfreie Funktionsfähigkeit und maximale Auslastung der Landstromanbindungen gewährleistet werden.
Zur Durchführung des oben genannten Projektes schreibt die LHP die betriebsbereite Lieferung der Landstromanschlusssäulen, (LS) genannt, aus.
Die Leistung beschreibt die betriebsbereite Lieferung und Anforderungen, welche die Landstromanschlusssäulen erfüllen müssen, sowie die Verantwortlichkeiten bzw. Verfahrensweisen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN).
Die Leistungsbeschreibung ist gegliedert in folgende Lieferungen und Leistungen:
- Betriebsbereite Lieferung der Landstromanschlusssäulen
- Betriebsbereite Lieferung der Trafostation
- Werkabnahme
- Schulung der Servicemitarbeiter inkl. Wartungsvertrag
Der zugrundeliegende Wartungsvertrag umfasst die Inspektion und Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr zu den gleichen Vertragsbedingungen, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist zugegangen sein.
Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam Schiffsanlegestelle "Am Hinzenberg"
siehe kurze Beschreibung
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ortsbesichtigung hin. Die vorgesehene Aufstellfläche für die Landstromanschlusssäulen ist frei zugänglich.
Der Landstromanschluss ist innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung zu errichten. Die hierfür benötigten Fundamente stellt der Auftraggeber her. Der sich anschließende Wartungsvertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren.
Das Projekt wird gefördert aus Mitteln des Bundes und des Landes Brandenburg im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe: "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsinfrastruktur" - GRW-Infrastruktur"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Kommunikation infolge von Bewerbern-/Bieterfragen, über sonstige Änderungen etc. erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg, so dass sich die Bewerber/Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registirierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen. Der registrierte Bewerber/Bieter wird automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert. Registrierte Bewerber können auch Nachrichten an die Vergabestelle senden.
(2) Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen.
(3) Für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind zwingend die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formulare zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formularen sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen- unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen.
(4) Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Bewerber-/Bietergemeinschaft am Verfahren oder wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurück gegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(5) Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
1) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot in elektronischer Form über den Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen;
2) Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden;
3) Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt;
4) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Antrag in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
(6) Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung einzureichender Unterlagen, des Teilnahmeantrags oder von Angeboten.
(7) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung des selben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRZ8H
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.