Servertechnik OLG Referenznummer der Bekanntmachung: 5470-E-I-052/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://zenit.brandenburg.de/zenit/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Servertechnik OLG
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Servertechnik sowie der Support über 60 Monate. Diese Leistungen werden in Los 1 vergeben.
Beschafft werden sollen weiterhin Kabel und Zubehör für Servertyp D (Los 2).
Zusätzlich wird die Erweiterung der Datenspeicher (SAN) im Serverraum am Standort Brandenburg inklusive Supportleistungen ausgeschrieben. Hierbei soll auch der Support für bestehende Speicherlösungen verlängert werden. Diese Leistungen werden in Los 3 vergeben.
Servertechnik OLG
Es werden diverse Server ausgeschrieben. Die Servertypen sind in die Kategorien A bis J eingeteilt. Für die Servertypen C und D soll zudem Zubehör geliefert werden.
Zusätzlich sollen Supportleistungen über 5 Jahre vereinbart werden.
Näheres ist der beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zubehör Servertechnik OLG
Brandenburgisches Oberlandesgericht Magdeburger Straße 51 14470 Brandenburg an der Havel .
Zum Anschluss der Server von Typ D werden f Kabel und SFP-Module benötigt. Bei den in geschweiften Klammern angegebenen Artikeln können Artikel von Drittanbietern beschafft werden.
Näheres ist der beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Erweiterung von Datenspeicher (SAN) sowie Supportverlängerung
Im Serverraum des ZenlT am Standort Brandenburg an der Havel ist der Datenspeicher (SAN) zu erweitern. Zur Erweiterung der hier betriebenen SAN ist produktbezogen eine DELL SC420 inkl. Peripherie (Kabel, Mountkit, etc.) zu beschaffen. Zur Angleichung der Supportlaufzeiten sind für die bislang eingesetzten Speicherlösungen (SC5020; Servicetag B2HWGL2 sowie SC420; Servicetag 8ZLW2S2) der Support (Hardware und Software) sowie die Option Keep your Harddrive entsprechend zu verlängern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Servertechnik OLG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennigsdorf
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16761
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zubehör Servertechnik OLG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennigsdorf
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16761
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erweiterung von Datenspeicher (SAN) sowie Supportverlängerung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennigsdorf
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16761
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Leitweg-ID: 12-149308770341312-96
Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RSG4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".