Data Center Infrastructure Management (DCIM) Tool Referenznummer der Bekanntmachung: 5470-E-I-027/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://zenit.brandenburg.de/zenit/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Data Center Infrastructure Management (DCIM) Tool
Lieferung und Implementierung eines DCIM-Tools inklusive der Erstellung eines Feinkonzepts, der Durchführung von Schulungen und Beratungsleistungen sowie Support über 48 Monate.
Zunächst wird eine Startlizensierung (50 Racks, 500 aktive Komponenten, 100 passive Komponenten und 200 weitere Messpunkte) gekauft. Über eine Staffelung (10 Racks, 100 aktive Komponenten, 20 passive Komponenten, 40 weitere Messpunkte) soll bedarfsweise nachgeordert werden.
Es ist davon auszugehen, dass in Summe 250 Racks im dezentralen Bereich installiert sein werden. Die angebotene Lösung muss in der Lage sein im Endausbau 1.500 aktive Komponenten (z.B. Server, Storage, Switch usw.), 500 passive Geräte (z.B. Hubs) und weitere 1.000 Messpunkte (z.B. Temperatur Sensoren, EMA, ZuKo, Rauchmelder usw.) darstellen zu können.
Für genauere Beschreibungen wird auf die Leistungsbeschreibung und den Anforderungskatalog verwiesen.
Lizenzaufwuchs entsprechend oben genannter Staffelung
Wertende Teststellung (Use cases)
Im Rahmen der Ausschreibung erfolgt nach Eingang der Angebote eine wertende Teststellung. Die Teststellung soll nach einer ersten Bewertung anhand der übrigen Zuschlagskriterien erfolgen. Für die wertende Teststellung werden anschließend die drei erstplatzierten Bieter eingeladen. Hiervon kann durch den Auftraggeber abgesehen werden, sofern sich nach der ersten Bewertungsstufe abzeichnet, dass ein Angebot aufgrund der bisher erreichten Bewertung nicht mehr auf den ersten Platz kann.
Die Teststellung wird beim ZenIT in Potsdam abgehalten. Jeder Anbieter soll inklusive der lokalen Vorbereitung einen Tag Zeit bekommen (also z.B. vormittags vorbereiten, nachmittags Use Cases präsentieren). Geplant ist die Durchführung der Teststellungen voraussichtlich in der 33. KW.
Die Teilnahme an der Teststellung ist Bedingung für die Erteilung des späteren Auftrags.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Data Center Infrastructure Management (DCIM) Tool
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52076
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Leitweg-ID: 12-149308770341312-96
Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RSQT
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".