Stromausschreibung Landkreis Uckermark 2022/2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021BW000016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Landkreis Uckermark 2022/2023
Lieferung von elektrischer Energie für die Liegenschaften der Landkreises Uckermark für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 2.209.689 kWh/Jahr
Teillos 1 Landkreis Uckermark (RLM)
Lieferung von elektrischer Energie für die Liegenschaften der Landkreises Uckermark für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 1.023.466 kWh/Jahr
Teillos 2 Landkreis Uckermark (SLP)
Lieferung von elektrischer Energie für die Liegenschaften der Landkreises Uckermark für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023, ca. 1.186.223 kWh/Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Landkreis Uckermark (RLM)
Ort: Schwedt
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Landkreis Uckermark (SLP)
Ort: Schwedt
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).