Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz
Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland sowie Flügelung mit Leistungen der Linie RE10
Falkenberg (Elster) - Ruhland
Diese Bekanntmachung betrifft eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland im Umfang von ca. 291.000 Zugkm p.a. Die Leistungen sind von dem unter V.2.3) genannten Unternehmen, dem Auftragnehmer des Verkehrsvertrags Netz Lausitz, ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 zu erbringen. Zudem wird die Linie RE10 ebenfalls ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland durch das vorgenannte Unternehmen geflügelt. Mit der Flügelung sind über die oben genannten Zugkm hinaus keine Mehrleistungen verbunden.
Die Angabe unter II.2.5) erfolgt nur, da das Computerformular eine Angabe erfordert. Wie oben unter II.2.4) ausgeführt, betrifft diese Bekanntmachung eine Ergänzungsvereinbarung zu einem bestehenden Verkehrsvertrag.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber und die DB Regio AG (Auftragnehmer) sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit einer Ergänzungsvereinbarung beauftragt, weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland zu erbringen, die geografisch zum Netz Lausitz gehören. Die Ergänzungsvereinbarung umfasst ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 eine Flügelung der Linie RE10 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht weiter verfolgt werden.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg (Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrags Netz Lausitz durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung.
2. Die Wertangaben in II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular jeweils eine Eingabe erfordert. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich wären.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahren/bb1.c.478846.de
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.abst-brandenburg.de/