Stadt Cottbus VHV 126/2021 - Ingenieurtechnische Begleitung der Sanierung des Hauptschadensbereiches ehem. PCH Referenznummer der Bekanntmachung: VHV 126-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.cottbus.de/ausschreibungen/vergaben
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Cottbus VHV 126/2021 - Ingenieurtechnische Begleitung der Sanierung des Hauptschadensbereiches ehem. PCH
Aufgrund massiver Handhabungsverluste kam es auf dem Areal der ehemaligen PCH Potsdamer Chemiehandelsgesellschaft mbH 03050 Cottbus, Parzellenstraße 15 zu einer großflächigen schädlichen Verunreinigung des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers insbesondere mit LCKW. Im Hauptschadensbereich läuft seit 2003 eine Grundwassersanierung und seit 2005 eine flächenhafte Bodenluftsanierung. Aktuell wird die in-situ-Sanierung der Kontaminationsschwerpunkte mittels Airsparging (mit 53 Sanierungsbrunnen) und MPE (mit 22 Sanierungsbrunnen) und nachfolgend bei Bedarf ISCO (als Rückfalloption) installiert. Der in-situ-Sanierungsregelbetrieb ist ab Sept. 2021 bis ca. 2024 geplant, bei weiterlaufender hydraulischer Abstromsicherung und umgebender Bodenluftabsaugung, mit Sanierungsnachlaufphase bis ca. 2026.
Ehemaliger Potsdamer Chemiehandel (PCH) Parzellenstr. 15 03050 Cottbus
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Ingenieurleistungen zur ingenieurtechnischen Begleitung der Sanierung (inkl. Dokumentation).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe ARCADIS Germany GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDYR51
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.Insbesondere gilt:
Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäߧ 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Informati-on über die Ablehnungihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an diebetroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Informationdurch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wegebeträgt diese Frist 10 Kalendertage.