Rahmenvereinbarung Beratungsleistungen IT-Architektur Referenznummer der Bekanntmachung: OV-L-5412-159-21
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 196-510277)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Beratungsleistungen IT-Architektur
Der Fachbereich E-Government der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist der zentrale Dienstleister und erster Ansprechpartner rund um das Thema Informationstechnik (IT). Er versteht sich zudem als strategischer und konzeptioneller Berater der Verwaltung sowie der Geschäfts- und Fachbereiche. Ebenfalls erfolgt hier die IT-technische Ausstattung der knapp 50 Potsdamer Schulen in kommunaler Trägerschaft.
Alle Fragen von der IT-Bedarfsmeldung von Hardware und Software über die Beschaffung und den IT-Betrieb und IT-Service sowie die IT-Sicherheit liegen in einer Hand.
Die LHP beabsichtigt, einen externen Dienstleister zu beauftragen, der als fachlicher Begleiter bei der Ausgestaltung der IT-Landschaft und der strategischen Weiterentwicklung der IT-Architektur unterstützt. Die aktuellen Herausforderungen des Fachbereichs E-Government umfassen u.a.:
- die Erweiterung des LHP Campus um weitere Standorte
- die Ausstattung der Verwaltungsarbeitsplätze für mobiles Arbeiten
- Standardisierung und Homogenisierung der IT-Infrastruktur
- Umsetzung des Digitalpakt Schule
- Umsetzung Onlinezugangsgesetz
- Digitalisierung von Fachprozessen
- Architekturplanung zur Umsetzung IT-Sicherheit
Auftragsgegenstand ist die Begleitung des Fachbereichs E-Government durch ganzheitlich ausgerichtete Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Weiterentwicklung der IT-Architektur in den Bereichen Netzwerk, Virtualisierung, Datenbanken, Storage, Betriebssysteme, Server, Windows Domain Infrastruktur, CTI, Monitoring und IT-Sicherheit.
Ziel ist der Abschluss eines Beratungsrahmenvertrags für den Abruf von Dienstleistungen für den Zeitraum von 2 Jahren mit der Option den Vertrag zweimalig um je ein Jahr zu verlängern.
Die Beratungsleistungen werden über die gesamte Vertragslaufzeit einen Umfang von etwa 176 Personentagen und 1.408 Stunden haben.
Dieser Umfang stellt eine Planmenge dar. Der Auftraggeber hat diese Schätzung auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Daten vergangener Projekte und Erfahrungen vorgenommen. Der Auftragnehmer geht von einer Abnahmemenge von ca. 2 Personentagen(PT) pro Woche aus. Ein PT entspricht einer verrechenbaren Arbeitsleistung einer Arbeitskraft à 8 Std. pro Tag.
Als Mindestabnahmemenge garantiert der Auftraggeber den Abruf von Beratungsleistungen in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR netto pro Vertragsjahr. Es wird zudem eine finale Abruf-Obergrenze von [Betrag gelöscht] EUR netto gem. EVB-IT Dienstvertrag Nummer 4.1 festgelegt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Ergänzend zum Abschnitt II.2.5) wird zum Qualitätskriterium Leistungsqualität folgendes mitgeteilt: Das Kriterium Leistungsqualität setzt sich aus den Kriterien Führungserfahrungen /Gewichtung: 30 %, Erfahrungen in den Themenschwerpunkten /Gewichtung: 30% und Zertifizierungen/Qualifikationen /Gewichtung 40% zusammen.
Hinweis zu den Zuschlagskriterien:
Es ist die Erklärung zum einzusetzenden Personal (Formular 4.7) einzureichen. Die nachstehenden Anforderungen fließen unmittelbar in die Wertung der Zuschlagskriterien ein:
- Es müssen mindestens 10 verschiedene Berater/innen namentlich benannt werden (darunter ein Profil für den Single Point of Contact).
- Die Angaben zu der Führungserfahrung, den Zertifizierungen sowie den Erfahrungen bzgl. der einzelnen Themenschwerpunkte muss je Berater / Beraterin vollständig ausgefüllt sein.
- Alle zehn Themenschwerpunkte (2.2 i bis 2.2 x gemäß Leistungsbeschreibung) müssen innerhalb der 10 Berater/Beraterinnen mindestens einmal abdeckt sein.
- Unter den 10 Beratern / Beraterinnen müssen folgende Qualifikationen und Zertifizierungen mindestens einmal vorhanden sein:
o mind. TOGAF 9.2 Level 1: Foundation
o mind. ITIL V.4 oder höher
o mind. Certified Linux Administrator (LPIC-1) oder höher
o mind. VMware Certified Advanced Professional oder höher
o mind. Citrix Certified Expert - Virtualization / CCE-V oder höher
o mind. Oracle Certified Specialist (OCS) oder höher
o mind. MCSA - SQL Server 2016 oder höher
o mind. Cisco Certified Design Professional (CCDP) oder mind. Aruba Certified Design Professional (ACDP)
o mind. MCSA Windows Server 2016 oder höher
o mind. Symantec Certified Specialist
o mind. AWS Certified Solution Architect - Associate
o mind. Microsoft Certified: Azure Fundamentals
- Es sind als Nachweis für die entsprechenden Qualifikationen und Zertifizierungen der Berater/innen die Kopien der Qualifikationen bzw. Zertifizierungen miteinzureichen.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit