Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Schienenpersonennahverkehr (SPNV)

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland sowie Flügelung mit Leistungen der Linie RE10

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Hauptort der Ausführung:

Falkenberg (Elster) - Ruhland

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Auftraggeber bekundet hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland im Umfang von ca. 291.000 Zugkm p.a. abzuschließen. Die Leistungen sollen ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 erbracht werden. Zudem wird die Linie RE10 ebenfalls ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland geflügelt. Mit der Flügelung sind über die oben genannten Zugkm hinaus keine Mehrleistungen verbunden. Es ist geplant, zu einem späteren Zeitpunkt die Leistungen von Ruhland bis nach Hoyerswerda mit einem Leistungsvolumen von ca. 143.000 Zugkm p.a. zu verlängern.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einer Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland zu beauftragen, die geografisch zum Netz Lausitz gehören. Aufgrund eines aktuell erweiterten Bedarfs soll ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 die Linie RE10 in Falkenberg (Elster) geflügelt werden, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht weiter verfolgt werden. Es ist geplant, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt bis nach Hoyerswerda zu verlängern.

Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg (Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 055-127159

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
08/10/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB.

Bei der für einen späteren Zeitpunkt geplanten Verlängerung der Linie RB48 bis nach Hoyerswerda ist geplant, dass für den Streckenabschnitt auf dem Gebiet des Zweckverbands Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) die Aufgabenträgerschaft auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) im Wege einer delegierenden Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG übertragen wird, weshalb der ZVOE in diesem Fall nicht Auftraggeber wird.

Zu V.2.1: Das angegebene Datum entspricht dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Die hiesige Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahren/bb1.c.478846.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.abst-brandenburg.de/
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/10/2021

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