Lieferung Elektro-Umschlagbagger
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königs Wusterhausen
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15713
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zab-mbs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Elektro-Umschlagbagger
Die zu vergebende Leistung besteht entsprechend den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Lieferung und Wartung eines kompletten, fabrikneuen Elektro-Umschlagbaggers mit einem Einsatzgewicht von mindestens 20.000 kg.
Zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehören auch folgende Leistungen:
• Vornahme der erforderlichen technischen Abnahmen/Zulassungen und Übergabe des Gesamtgerätes an den Auftraggeber • Dokumentationen (Zulassungen, Bescheinigungen, Testate, Pläne, Listen) für den Fahrzeugbetrieb • Schulung des Bedienpersonals.
Näheres ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die im Wartungsvertrag, welcher den Vergabeunterlagen beigefügt ist, enthaltenen Leistungen zu erbringen.
15713 Königs Wusterhausen
Das zu liefernde Gerät muss fabrikneu und gemäß den gesetzlichen Anforderungen einsatzbereit sowie zugelassen sein. Sämtliche Betriebsmittel und Betriebsstoffe müssen entsprechend dem erforderlichen Füllstand aufgefüllt bzw. eingesetzt sein.
Die gesetzlich vorgesehene Standsicherheit muss gewährleistet sein.
Die folgenden Vorgaben sind vom anzubietenden Umschlagbagger verpflichtend einzuhalten:
• Maximale Breite des Umschlagbaggers 2,75 m • Maximale Durchfahrtshöhe 4,0 m • Mindesteinsatzgewicht (Leergewicht) 20.000 kg • Der Umschlagbagger muss in der Lage sein, Container und Walking-Floor-Fahrzeuge beidseitig zu beladen.
Zum Nachweis, dass diese Parameter eingehalten werden, verlangt der Auftraggeber von jedem Bieter die eintägige Teststellung eines entsprechenden Vorführgeräts bis spätestens 02.12.2021 beim ZAB. Der Termin zur Teststellung ist rechtzeitig mit dem ZAB abzustimmen.
Sofern zur Teststellung kein Gerät mit Elektroantrieb zur Verfügung gestellt werden kann oder die vorhandene elektrische Infrastruktur des Auftraggebers nicht ausreicht, um eine elektrisch betriebene Maschine anschließen zu können, darf auch eine zum Angebot identische Maschine mit Dieselmotor die Tests durchführen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Motorleistung, Einsatzgewicht und technische Konfiguration nicht wesentlich von dem angebotenen Gerät mit Elektroantrieb unterscheiden.
Die am Tag der Teststellung durchzuführenden Tests sind in der Leistungsbeschreibung näher umschrieben. Die dem Bieter entstehenden Kosten für diese Tests sind im Angebot zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Sofern ein Bieter innerhalb der angegebenen Frist kein Vorführgerät zur Verfügung stellt oder die Maschine die geforderten Mindestleistungsparameter nicht erfüllen kann (z.B. Nichterreichen der Mindestumschlagleistung) bzw. erweist sich aus sonstigen Gründen als für die vorgesehenen Zwecke ungeeignet erweist, wird das Angebot des jeweiligen Bieters ausgeschlossen.
Wartungsvertrag:
Der Wartungsvertrag ist für eine Laufleistung bis 10.000 Betriebsstunden anzubieten. Der Wartungsvertrag ist insbesondere anzubieten für die Durchführung von regelmäßigen Inspektionen/Fachwartungsarbeiten/UVV sowie die Durchführung aller Instandsetzungsleistungen inkl. Lieferung und Einbau bzw. Montage von Ersatz- und Verschleißteilen, die zum Erhalt der vertragsgemäßen Eigenschaften und des vorgesehenen Einsatzes erforderlich sind. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfungen an den elektrischen Bauteilen.
In den Angebotspreis für den Wartungsvertrag sind nach den detaillierten Vorgaben der Vergabeunterlagen die Kosten für die im Wartungsvertrag benannten Leistungen einzurechnen. Die Kosten für den Wartungsvertrag (für die Betriebsstundenintervalle 0-2.000, 2.001-4.000, 4.001-6.000, 6.001-8.000 und 8.001 bis 10.000) sind in den Angebotsvordruck einzutragen.
Der Vertrag wird nur komplett, d.h. inkl. eines Wartungsvertrages über eine Laufzeit von 10.000 Bst. oder 5 Jahren, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, vergeben.
Als Ende der Vertragslaufzeit ist das spätmöglichste Datum des Wartungsvertrags angegeben. Dieser endet nach dem Ablauf von 10.000 Betriebsstunden oder spätestens 5 Jahre nach der Abnahme des Elektro-Umschlagbaggers.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es sind mit der Angebotsabgabe folgende Angaben und Nachweise, ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung, vorzulegen:
1.1 Angabe des Bieters mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse.
1.2 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Nachunternehmereinsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen.
1.4 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB.
1.5 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB Hinweis: Es sind Eigenerklärungen ausreichend. Soweit solche mit den Vergabeunterlagen vorgegeben sind, sind die Vordrucke der Vergabestelle zu verwenden. Die Auftragserteilung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden. Im beigefügten Vordruck für das Angebot sind die entsprechenden Eigenerklärungen enthalten. Bei Einbindung von Nachunternehmern sind die entsprechenden Nachweise/Erklärungen auch von den Nachunternehmern beizubringen.
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art.
64 der Richtlinie EU 2012/24/EU genügt. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Die Angabe eines sog. Globalvermerks, wonach der Bieter pauschal erklärt, alle festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen (ohne weitere Angabe zu einzelnen Kriterien), ist nicht ausreichend.
Es sind Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BdgVergG) einzuhalten (Eigenerklärungen des Bieters als Formulare im Anhang des Angebotsschreibens enthalten).
Abschnitt IV: Verfahren
35578 Wetzlar
Abschnitt VI: Weitere Angaben
„Allgemeine Hinweise:
- Für den Fall, dass sich der Bieter zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i. S. d. § 47 VgV zu führen. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen Mittel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer/Unterauftragnehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird.
- Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nach Maßgabe von § 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz sowie § 21 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz -
SchwarzArbG) vor der Zuschlagserteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO anfordern wird.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bewerber sollten daher im wohlverstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot einreichen.
Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
- die Vergabeunterlagen können online über die unter I.3) genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Vergabeunterlagen stehen nur
unter dieser Adresse zum Download bereit,
- Fragen zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren haben ausschließlich mittels Kommunikation über die Ausschreibungsplattform von subreport ELVIS zu erfolgen,
- die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen im für dieses Verfahren eingerichteten Bereich der Ausschreibungsplattform von subreport ELVIS veröffentlicht,
- sobald die Vergabestelle eine Beantwortung von Bieteranfragen neu einstellt, erfolgt über die Vergabeplattform eine automatisierte Benachrichtigung an alle im Projektraum registrierten Bieter. Eine gesonderte Benachrichtigung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen andernfalls das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind. Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot unzulässige Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten kann.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
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Ort: Potsdam
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Land: Deutschland