Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung Vertrag gem. § 130c SGB V Blutgerinnungsfaktoren ATCs B02BD03; B02BD04; B02BD05; B02BD06; B02BD15; B02BD29; B02BD38; B02BD40 Referenznummer der Bekanntmachung: 210922_Ex-Ante_ATCs B02BD03; B02BD04; B02BD05; B02BD06; B02BD15; B02BD29; B02BD38; B02BD40_KL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]198
Fax: [gelöscht]353
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok.de/gp/apotheker-pharmazeutisches-personal/arzneimittelrabattvertraege/arzneimittelrabattvertraege-worum-geht-es
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung Vertrag gem. § 130c SGB V Blutgerinnungsfaktoren ATCs B02BD03; B02BD04; B02BD05; B02BD06; B02BD15; B02BD29; B02BD38; B02BD40
Die AOK Nordost beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel
FEIBA (Faktor-VIII-Inhibitor-bypass-Aktivität)
IMMUNINE (Blutgerinnungsfaktor IX)
IMMUSEVEN (Blutgerinnungsfaktor VII)
IMMUNATE (Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination)
ADVATE (Octogoc alfa)
RECOMBINATE (Octocog alfa)
RIXUBIS (Nonacog gamma)
ADYNOVI (Rurioctocog alfa pegol)
VEYVONDI (Vonicog alfa)
einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen.
Die AOK Nordost beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel
FEIBA (Faktor-VIII-Inhibitor-bypass-Aktivität)
IMMUNINE (Blutgerinnungsfaktor IX)
IMMUSEVEN (Blutgerinnungsfaktor VII)
IMMUNATE (Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination)
ADVATE (Octogoc alfa)
RECOMBINATE (Octocog alfa)
RIXUBIS (Nonacog gamma)
ADYNOVI (Rurioctocog alfa pegol)
VEYVONDI (Vonicog alfa)
einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Da hierfür kein Formular zur Verfügung steht, wird dieses Formular für vergebene Aufträge verwandt. Die AOK Nordost geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem entfaltet der Vertrag auch keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels. Darüber hinaus wird im Vertrag keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll geschlossen werden mit der Takeda GmbH GmbH, Byk-Gulden Str. 2, 78467 Konstanz.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Nordost beabsichtigt mit dem Hersteller der Arzneimittel
FEIBA (Faktor-VIII-Inhibitor-bypass-Aktivität)
IMMUNINE (Blutgerinnungsfaktor IX)
IMMUSEVEN (Blutgerinnungsfaktor VII)
IMMUNATE (Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination)
ADVATE (Octogoc alfa)
RECOMBINATE (Octocog alfa)
RIXUBIS (Nonacog gamma)
ADYNOVI (Rurioctocog alfa pegol)
VEYVONDI (Vonicog alfa)
einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Da hierfür kein Formular zur Verfügung steht, wird dieses Formular für vergebene Aufträge verwandt. Die AOK Nordost geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem entfaltet der Vertrag auch keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels. Darüber hinaus wird im Vertrag keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll geschlossen werden mit der Takeda GmbH, Byk-Gulden Str. 2, 78467 Konstanz.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen! Es wurde nur deshalb ein Datum des Vertragsschlusses angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MRCLH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3. der eigentlichen Auftragsbekanntmachung), sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
"§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...)
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)."