Lieferung von Notebooks und Tablets Referenznummer der Bekanntmachung: 402-EU-1-21-7-VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Notebooks und Tablets
Lieferung von 436 Notebooks und 544 Tablets.
Notebook
Landkreis Uckermark Karl-Marx-Str. 1 17291 Prenzlau
Lieferung von 436 Notebooks.
Tablets
Landkreis Uckermark Karl-Marx-Str. 1 17291 Prenzlau
Lieferung von 544 Tablets.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Notebook
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altentreptow
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17087
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tablets
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 22301
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1RNN8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.