Belieferung elektrischer Energie ab 2022 für die Liegenschaften der Stadt Fürstenwalde/Spree nebst weiteren Teilnehmern Referenznummer der Bekanntmachung: 108920-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenwald/Spree
NUTS-Code: DE40C Oder-Spree
Postleitzahl: 15517
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.fuerstenwalde-spree.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung elektrischer Energie ab 2022 für die Liegenschaften der Stadt Fürstenwalde/Spree nebst weiteren Teilnehmern
Die Ausschreibung umfasst insgesamt ca. 705 Lieferstellen mit einem Gesamtjahresverbrauch von ca. 6 GWh/a (Stand 2020), die in einem Los mit 4 Preisgruppen ausgeschrieben werden. Weitere Teilnehmer sind Amt Odervorland – Bahnhofstraße 3-4 – 15518 Briesen (Mark); Amt Scharmützelsee – Forsthausstraße 4 – 15526 Bad Sarrow; Stadt Storkow – Rudolf-Breitscheid-Str. 74 – 15859 Storkow (Mark)
Fürstenwald/Spree, DE
Die Ausschreibung umfasst insgesamt ca. 705 Lieferstellen mit einem Gesamtjahresverbrauch von ca. 6 GWh/a (Stand 2020), die in einem Los mit 4 Preisgruppen ausgeschrieben werden. Weitere Teilnehmer sind Amt Odervorland – Bahnhofstraße 3-4 – 15518 Briesen (Mark); Amt Scharmützelsee – Forsthausstraße 4 – 15526 Bad Sarrow; Stadt Storkow – Rudolf-Breitscheid-Str. 74 – 15859 Storkow (Mark)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Belieferung elektrischer Energie ab 2022 für die Liegenschaften der Stadt Fürstenwalde/Spree nebst weiteren Teilnehmern
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mwe.brandenburg.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.