Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Teilnetz 2 im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S 250-626539)

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Belzig
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14806
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.potsdam-mittelmark.de/

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Teilnetz 2 im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG an die regiobus Potsdam Mittelmark GmbH (Brücker Landstraße 22, 14806 Bad Belzig, E-Mail: [gelöscht], Telefon: +49 331 749130, Fax: +49 33841 99100) zu erteilen.

Gegenstand des beabsichtigten öDA sind künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr im Teilnetz 2 (Linien 540, 541, 542, 543, 545) auf dem Gebiet des Landkreises Potsdam. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument „Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Landkreises Potsdam-Mittelmark über Verkehrsleistungen im Busverkehr - Teilnetz 2“ (siehe Abschnitt VI.3, C) beschrieben.

In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand im Busverkehr auf ca. 510.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr.

Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.

Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.

Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Brandenburg (Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Tel.: +49 331 8661719, Fax.: +49 331 8661652) eingereicht werden.

Der öDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
30/08/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 250-626539

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4
Stelle des zu berichtigenden Textes: Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8
Anstatt:

Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Brandenburg (Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Tel.: +49 331 8661719, Fax.: +49 331 8661652) eingereicht werden.

Der öDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.

muss es heißen:

Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine direkte Vergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vorliegt und die Vergaberegeln der VO 1370/2007 die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt nicht vorsehen, siehe Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007.

Der öDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Brandenburg (Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Tel.: +49 331 8661719, Fax.: +49 331 8661652) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020 – VII Verg 27/19).

Abschnitt Nummer: VI.1
Stelle des zu berichtigenden Textes: Absatz 1
Anstatt:

Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Soweit in Abschnitt IV. als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.

muss es heißen:

Die Vergabe ist als direkte Vergabe an einen internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 beabsichtigt.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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