SPNV-Leistungen Netz Berlin-Stettin (NBS)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.berlin.de/sen/uvk
Abschnitt II: Gegenstand
SPNV-Leistungen Netz Berlin-Stettin (NBS)
Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE9 Bundesgrenze DE/PL – Angermünde – Berlin
RB66 Bundesgrenze DE/PL – Angermünde
Die Leistungen umfassen auf der Linie RE9 ca. 1.080.000 Zugkm p. a.
Die Leistungen umfassen auf der Linie RB66 ca. 430.000 Zugkm p. a., wobei die Beauftragung dieses Leistungsteils unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung der Vergabestelle mit der Wojewodschaft Westpommern steht.
Die Linien RE9 und RB66 sind darüber hinaus zwischen der Bundesgrenze DE/PL und Stettin (Szczecin) eigenwirtschaftlich zu betreiben. Derzeit erkundet die Vergabestelle insoweit die Möglichkeit einer Einbindung der Wojewodschaft Westpommern.
Gegenstand der Verhandlungen ist zudem eine mögliche Umgestaltung des Betriebsprogramms mit Verlängerung der Linie RE9 im VBB-Gebiet und einer Erweiterung des Leistungsumfangs um bis zu ca. 200.000 Zugkm p. a..
Berlin, Angermünde
Die zu vergebenen Leistungen umfassen die Linie RE9 Bundesgrenze DE/PL – Angermünde – Berlin mit einem Umfang von insgesamt ca. 1.080.000 Zugkm p.a. und die Linie RB66 Bundesgrenze DE/PL – Angermünde mit einem Umfang von insgesamt ca. 430.000 Zugkm p.a. für den Zeitraum vom Fahrplanwechsel im Dezember 2026 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2038. Im Hinblick auf die hohe Nachfrage auf dem Streckenabschnitt Berlin - Eberswalde kommt für die Linie RE9 der Einsatz von Doppelstockfahrzeugen in Betracht. Die zwischen der Bundesgrenze DE/PL und Stettin (Szczecin) eigenwirtschaftlich zu betreibenden Leistungen auf den Linien RE9 und RB66 umfassen zusammen ca. 230.000 Zugkm p. a..
Hinsichtlich des Landes Berlin steht die Vergabe unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel in der geplanten Höhe zur Verfügung stehen (allgemeiner Haushaltsvorbehalt). Der Haushaltsvorbehalt begründet sich insbesondere mit der langen Dauer des Vergabeverfahrens, die einer Sicherung der erforderlichen Haushaltsmittel schon zum Zeitpunkt der Ausschreibung entgegensteht. Die Bewerber erhalten eine gesonderte Mitteilung, sobald der allgemeine Haushaltsvorbehalt aufgehoben worden ist. Sollten die erforderlichen Haushaltsmittel nicht in der geplanten Höhe zur Verfügung stehen, behalten sich die Aufgabenträger vor, das Vergabeverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV aufzuheben. Kosten und Aufwendungen der Bewerber im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren werden in diesem Fall nicht erstattet.
Die Beschaffung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfolgt im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 131 Abs. 1 Satz 1 GWB in Form eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB, § 17 VgV.
Die Auftraggeber übernehmen unter den in den Vergabeunterlagen genannten Voraussetzungen das Risiko der Wiederverwendung von Fahrzeugen nach Ablauf des Verkehrsvertrags (Nachnutzungszusage Fahrzeuge).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der „aktuelle Ausdruck“ (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der „chronologische Ausdruck“ (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen;
2) Unternehmensgenehmigung für Eisenbahnverkehrsdienste in der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG oder Beleg, dass diese nicht benötigt wird, durch Vorlage einer Unternehmensgenehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG oder Darstellung, wie die Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG bis zur Betriebsaufnahme erlangt wird, sowie Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG oder Darstellung, wie eine solche Bescheinigung bis zur Betriebsaufnahme erlangt wird;
3) Bei Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von Kommunen am Unternehmen eine Erklärung über die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung bzw. Beteiligung. Als Erklärung ist eine Stellungnahme der zuständigen kommunalen Rechtsaufsicht mitrechtlicher Begründung, eine rechtliche Begründung der beteiligten Kommunen oder ein rechtliches z. B. anwaltliches Gutachten vorzulegen.
1) Bankerklärung nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV, zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate;
2) Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht bilanzierungspflichtige Bieter reichen ersatzweise zu den in Satz 1 genannten Nachweisen eine Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist ein. Sind die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht fertiggestellt, so ist für dieses Geschäftsjahr eine Erklärung nach Nr. 3 ausreichend; Sofern die Erstellung der Erklärung nach Nr. 3 für das letzte abgeschlossene Geschäfts-jahr bis zum Ablauf der Angebotsfrist für den Bieter unmöglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, genügt die Vorlage der Unterlagen nach Nr. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 für die drei Geschäftsjahre vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3) Erklärungen nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV zum Gesamtumsatz und zum Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Schienenpersonennahverkehr) für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern die Informationen nicht bereits in den Nachweisen zu Nr. 2 enthalten sind. Sofern die Erstellung einer Erklärung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Angebotsfrist für den Bieter unmöglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, genügt die Vorlage der Erklärungen für die drei Geschäftsjahre vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Für den Fall, dass die Nachweise nach Nr. 1 bis Nr. 3 nach Auffassung der Auftraggeber nicht als Grundlage für eine solche Einschätzung ausreichen, behalten sich die Auftraggeber vor, weitere geeignete Nachweise anzufordern.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters ist als gegeben anzusehen, wenn er nach der Einschätzung der Auftraggeber über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Als Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen:
Liste der vom Bieter wesentlichen erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr mit Angaben des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Wegen der Besonderheiten einer Vergabe von SPNV-Leistungen und zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs berücksichtigen die Auftraggeber auch einschlägige Dienstleistungen, die mehr als 3 Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Es ist zulässig, wenn sich ein Bieter zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die von einem mit ihm verbundenen Unternehmen erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr berufen will. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Eignungsleihe nach VI.3)3.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Am Auftrag interessierte Unternehmen müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VgV registrieren. Sie erhalten bei der unter Ziff. I.3) genannten Kontaktstelle Zugangsdaten für die Internetplattform, die für die Kommunikation im Vergabeverfahren zu nutzen ist;
2) Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB und gegebenenfalls der Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sind folgende Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen:
a) Eigenerklärung des Bieters;
b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO oder in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung nach § 48 Abs. 4 letzter Halbsatz VgV. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von § 48 Abs. 6 VgV kann nach dessen Satz 1 eine Versicherung an Eides statt oder nach dessen Satz 2 eine förmliche Erklärung vorgelegt werden. Die Auskunft oder sie ersetzende Erklärung darf zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 10 Monate sein;
c) Nachweis nach § 48 Abs. 5 VgV in Form von Bescheinigungen der zuständigen Behörde, dass die in § 123 Abs. 4 GWB und §124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen. Auf § 48 Abs. 6 VgV wird verwiesen. Nachweis oder ersetzende Erklärung zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 10 Monate;
d) Bietergemeinschaften haben zudem in einer gesonderten Anlage z.B. durch Angabe der Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, darzulegen, dass mit der gemeinsamen Angebotsabgabe in diesem Vergabeverfahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB getroffen wurde.
3) Werden für wesentliche Hauptleistungen, d. h. für die Verkehrsleistungen mit Eisenbahnfahrzeugen, Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen auch für diese Unterauftragnehmer mit dem Angebot nachzuweisen. Aus Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich, dass das EVU stets verpflichtet ist, einen bedeutenden Teil der Leistung selbst zu erbringen.
4) Eignungsleihe
Möchte der Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit seinem Angebot nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Der Bieter hat zudem mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Für die für das Unternehmen vorzulegenden Nachweise gelten die Vorgaben der Auftragsbekanntmachung an die Eignungsnachweise entsprechend. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so haften der Bieter und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
5) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV).
6) Aufgrund der im Eingabeformular vorgesehenen Zeichenbegrenzung wird zu Einzelheiten der unter VI.3) genannten Unterlagen auf die Vergabeunterlagen verwiesen. Damit ist jedoch keine inhaltliche Änderung der Anforderungen verbunden. Im Falle etwaiger Widersprüche zwischen den Vergabeunterlagen und dieser Auftragsbekanntmachung, gelten nur die Vorgaben der Auftragsbekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/