Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung un Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Angermünde / Gemeinschaftsunterkunft Angermünde Referenznummer der Bekanntmachung: 502-EU-1-21-8-VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung un Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Angermünde / Gemeinschaftsunterkunft Angermünde
Der Landkreis Uckermark ist gemäß den §§ 1 ff. des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) sowie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuständig. Als zuständige Sozialbehörde hat er die ihm zugewiesenen Personen eine Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Hierfür stellt der Auftragnehmer dem Landkreis Uckermark einen Wohnverbund zur Verfügung.
Gemeinschaftsunterkünfte dienen der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Landkreis Uckermark. Auch der dauerhafte Verbleib in einen Wohnverbund muss möglich sein.
Die Gemeinschaftsunterkünfte bieten die Möglichkeit der Inanspruchnahme regelmäßiger sozialer Betreuung. Der Aufenthalt in den Gemeinschaftsunterkünften dient der Erstorientierung sowie persönlichen Stabilisierung und unterstützt die Eingliederung am neuen Wohnort. Die Gemeinschaftsunterkunft ist gleichzeitig Clearingeinrichtung zur Vorberei-tung der Asylbewerber auf eine dezentrale Unterbringungsform.
Zudem können erste Integrationsschritte im Rahmen der sozialen Betreuung initiiert, begleitet und ergebnisorientiert nachgehalten werden. Daneben bietet der Wohnverbund eine zentralisierte Anlaufstelle für Ehrenamts- bzw. Willkommensinitiativen im Rahmen ihrer gemeinwohlorientierten und integrationsspezifischen Bestrebungen.
Bei der Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften sind Sicherheitsaspekte ebenso zu berücksichtigen wie religiöse, ethnische und kulturelle Prägung der betroffenen Ausländer bzw. Asylsuchenden. Die Unterbringung soll so erfolgen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Ferner sollen die Asylsuchenden ihre religiöse, ethnische und kulturelle Identität wahren können.
16278 Angermünde
Der Bieter stellt eine Gemeinschaftsunterkunft in 16278 Angermünde zur Verfügung. Für die vorläufige Unterbringung und migrationsspezifischen sozialen Betreuung stellt der Leistungserbringer eine Aufnahmekapazität von 72 Plätzen bereit.
Bei einer erfolgreichen Durchführung des Betriebes der Gemeinschaftsunterkunft ist eine automatische Verlängerung um jährlich weitere 12 Monate vorgesehen, welche spätestens am 31.12.2025 endet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1RAMR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.