Bebauungsplan Nr. 174 "Griebnitzsee-Ufer" Referenznummer der Bekanntmachung: VV-L-462-75-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bebauungsplan Nr. 174 "Griebnitzsee-Ufer"
Zum Bebauungsplan "Griebnitzsee-Ufer" soll das Aufstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Durchführung ist für die weiterhin angestrebte dauerhafte planungsrechtliche Sicherung von öffentlichen Grünflächen und einem durchgängigen öffentlichen Uferweg am Griebnitzsee erforderlich.
Die hoheitlichen Verfahrensschritte werden durch den Bereich Verbindliche Bauleitplanung der Landeshauptstadt Potsdam übernommen. Die hierzu erforderlichen Planungsleistungen sollen durch ein externes Stadtplanungsbüro erbracht werden.
Im Einzelnen sollen folgende Leistungen erbracht werden:
-100% der Grundleistungen zum Bebauungsplan, (Größe des räumlichen Geltungsbereichs: ca. 12,9 ha, Honorarzone III (Mitte))
-Besondere Leistungen zum Bebauungsplan, landschaftsplanerische Leistungen zum Umweltbericht sowie diverse Fachgutachten (Artenschutz und Prognose des Fußgänger- und Radverkehrs) gemäß der Leistungsbeschreibung
Weitere Informationen und Details zu den einzelnen Teilleistungen sind dem Preisblatt zu entnehmen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca.12,9 ha.
Aus Gründen der Gleichbehandlung der Eigentümer und Anwohner soll auf eine Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im weiteren Aufstellungsverfahren zunächst verzichtet werden. Im Interesse einer baldigen Aktivierung der Uferzone für einen durchgängigen Uferweg soll im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligungsschritte überprüft werden, ob eine erfolgreiche Realisierung in Teil-Bebauungsplänen unter Bezugnahme auf Topografie und städtebauliche Bedingungen dargestellt werden kann.
Es wird von einem Bearbeitungszeitraum von drei bis fünf Jahren ausgegangen. Gutachterliche Leistungen, insbesondere zum Artenschutz, können daher in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Potsdam zeitversetzt zu den Bebauungsplanleistungen beginnen.
Es wird keine durchgängige Begleitung durch eine Rechtsanwaltskanzlei vorgesehen. Die Landeshauptstadt Potsdam behält sich im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Vergabeverfahren zu Rechtsberatungsleistungen zu diesem Bebauungsplan vor. Die ggfs. zu bindende Rechtsanwaltskanzlei soll bedarfsweise in diejenigen Teile der Abwägungsempfehlung einbezogen werden, die sich auf rechtlich relevante Fragen erstrecken, die für eine Normenkontrolle relevant sein können.
Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam
siehe kurze Beschreibung
Der Auftraggeber fordert zur Abgabe eines überarbeiteten Angebot auf und weist auf die unveränderte Leistungsbeschreibung sowie die unveränderte Aufgabenstellung hinsichtlich der Prognose des Fußgänger- und Radverkehrs hin.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das vorangegangene offene Verfahren OV-L-462-14-21 musste am 26.02.2021 aufgehoben werden, da keines der eingegangenen Angebote die Mindestanforderungen im Bereich technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen konnte.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Kommunikation infolge von Bewerbern-/Bieterfragen, über sonstige Änderungen etc. erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg, so dass sich die Bewerber/Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registirierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen. Der registrierte Bewerber/Bieter wird automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert. Registrierte Bewerber können auch Nachrichten an die Vergabestelle senden.
(2) Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen.
(3) Für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind zwingend die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formulare zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formularen sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen- unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen.
(4) Wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurückgegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(5) Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
1) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot in elektronischer Form über den Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen;
2) Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden;
3) Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt;
4) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Antrag in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
(6) Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung einzureichender Unterlagen, des Teilnahmeantrags oder von Angeboten.
(7) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung des selben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRF0V
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.