4 Gefangenentransporter mit Vergitterung Referenznummer der Bekanntmachung: MdJ-I6-2021-09
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mdj.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
4 Gefangenentransporter mit Vergitterung
Ausgeschrieben wird die Lieferung von 4 Gefangenentransportern mit Vergitterung.
Die Ausschreibung wird in 3 Lose aufgeteilt:
— Los 1: ein Fahrzeug für die JVA Luckau-Duben,
— Los 2: ein Fahrzeug für die JVA Brandenburg an der Havel,
— Los 3: zwei Fahrzeuge für die JVA Nord-Brandenburg, Teilanstalt Wriezen.
Ein Fahrzeug für die JVA Luckau-Duben
JVA Luckau-Duben
Lehmkietenweg 1
15926 Luckau
Ausgeschrieben wird die Lieferung eines Gefangenentransportwagens (GTW) mit Vergitterung. Näheres zur Ausgestaltung des Fahrzeugs ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Auslieferung muss bis zum 15. Dezember 2021 erfolgen.
Ein Fahrzeug für die JVA Brandenburg an der Havel
JVA Brandenburg an der Havel
Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg an der Havel
Ausgeschrieben wird die Lieferung eines Gefangenentransportwagens (GTW) mit Vergitterung. Näheres zur Ausgestaltung des Fahrzeugs ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Auslieferung muss bis zum 15. Dezember 2021 erfolgen.
Zwei Fahrzeuge für die JVA Nord-Brandenburg, Teilanstalt Wriezen
JVA Nord-Brandenburg, Teilanstalt Wriezen
Schulzendorfer Str. 1
16269 Wriezen
Ausgeschrieben wird die Lieferung von 2 Gefangenentransportwagen (GTW) mit Vergitterung. Näheres zur Ausgestaltung des Fahrzeugs ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Auslieferung muss bis zum 15. Dezember 2021 erfolgen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung.
2) Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in folgender Höhe: angemessen.
3) Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
4) Angabe eines Referenzprojektes für eine erfolgreiche Auslieferung eines kolorierten Sonderfahrzeuges mit entsprechenden justizspezifischen Ausbauten (Funk, Sondersignalanlage usw.) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre an Justizbehörden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YD7RLPV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]