Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst Referenznummer der Bekanntmachung: 10.5-21-70
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübben
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15907
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dahme-spreewald.info
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübben
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15907
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dahme-spreewald.info
Abschnitt II: Gegenstand
Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst
Der Landkreis Dahme-Spreewald beabsichtigt, im Rahmen dieses Vergabeverfahrens Leistungen aus dem Bereich der „Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst“ zu vergeben.
Landkreis Dahme-Spreewald
Der Träger muss geeignete Räumlichkeiten für die Beratungstätigkeit im Rahmen der Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst an mindestens 2 Standorten im Kreisgebiet (davon jeweils einer im Norden und Süden des Landkreises) vorhalten und bewirtschaften. Die Standorte sollten so gewählt sein, dass sie von der Zielgruppe mit dem ÖPNV erreicht werden können. Der Landkreis bevorzugt Standorte in Königs Wusterhausen sowie Lübben oder Luckau.
Im Allgemeinen umfassen die Aufgaben der Migrationssozialarbeit nach § 13 Abs. 2 LAufnGDV sozialarbeiterische Hilfestellungen, Vermittlung von Informationen und weitergehenden Hilfsangeboten.
1. zu Fragen des Flüchtlingsschutzes, insbesondere des Asylverfahrens, und den damit jeweils verbundenen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland,
2. zur Entwicklung einer Lebensperspektive während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Familienzusammenführung, zur Weiterwanderung in ein Drittland oder zur Rückkehr in das Herkunftsland, einschließlich aufenthaltsrechtlicher und Verfahrensfragen,
3. zur Aufnahme in den Kommunen einschließlich einschlägiger Verwaltungsabläufe, leistungsrechtlicher Fragen sowie des Zugangs zu zielgruppenspezifischen Angeboten und sozialen Regeldiensten und -angeboten,
4. zur Ermöglichung eines gelingenden und selbstbestimmten Lebens unter den jeweiligen wohnformspezifischen Bedingungen der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung sowie im Gemeinwesen,
5. zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und eines gelingenden Miteinanders zwischen den aufgenommenen Personen und der Aufnahmegesellschaft,
6. für schutzbedürftige Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU und
7. zur Bewältigung von persönlichen Problemlagen, Konflikten und Alltagsproblemen.
Darüber hinaus sollen im Rahmen der Migrationssozialarbeit zur Beförderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vor Ort gemeinwesenorientierte Angebote zur interkulturellen Sensibilisierung und zur Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten unter Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden. Auch gehören zu den Aufgaben der Migrationssozialarbeit Aktivitäten zur Unterstützung ehrenamtlich Tätiger sowie von Willkommensinitiativen und die Kooperation mit Migrantenorganisationen. Die Migrationssozialarbeit umfasst weiterhin die Vernetzung und Kooperation mit migrationsspezifischen und allgemeinen Unterstützungsangeboten und fördert die interkulturelle Öffnung der nicht migrationsspezifischen Dienste und Institutionen.
Die nachfolgend dargestellten und von dem Träger zu erbringenden spezifischen Leistungen haben sich im Allgemeinen in den zuvor beschriebenen Kontext einzufügen und leiten sich im Speziellen aus Anlage 4 der LAufnGDV ab.
Die „Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst“ soll folgende spezifische Leistungen entsprechend dem in Anlage 4 LAufnGDV dargestellten Aufgabenspektrum umfassen:
a.) Im Bereich der personenbezogenen Tätigkeiten:
— Beratung der Zielgruppe zu einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Fragen und Verfahrensfragen (einschließlich des Asylverfahrens), die Unterstützung einer (aufenthaltsbezogenen) Perspektivenentwicklung einschließlich Fragen der Rückkehr, Aus- und Weiterwanderung sowie der Familienzusammenführung,
— Mitarbeit bei der Identifizierung als schutzbedürftige Person nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU und Unterstützung des kommunalen Aufgabenträgers bei der Ermittlung der daraus resultierenden besonderen Bedarfe unter Einbeziehung der Regelangebote (Mitwirkung am Fallmanagement),
— die Beratung im Härtefallverfahren nach der Brandenburgischen Härtefallkommissionsverordnung,
— die Unterstützung bei der Bewältigung komplexer Problemlagen im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den Regeldiensten, z. B. durch die Identifizierung, Initiierung und ggf. Koordinierung von in diesem Aufgabenbereich notwendigen Maßnahmen,
— Niedrigschwellige Gruppen- oder Einzelmaßnahmen und Angebote, z. B. zur Orientierung in der Ankommensphase sowie zur psychosozialen Stabilisierung oder bei zielgruppen-spezifischen Bedarfslagen,
— Vorbereitung und Begleitung des so genannten Rechtskreiswechsels in enger Kooperation mit den Sozialarbeitern*innen in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sowie den Sozialarbeiter*innen für diesen Personenkreis. Parallel dazu soll der Integrationsprozess begleitet und gefördert werden.
b.) im Bereich der Vernetzung und Kooperation:
— Unterstützen des fachlichen Austauschs, beispielsweise zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Migrationssozialarbeit, in Abstimmung mit anderen Trägern von Angeboten der Migrationssozialarbeit und dem Land Brandenburg,
— Befördern der Kooperation mit Regelstrukturen und flankierenden Angeboten zur Unterstützung der Integration und zur Unterstützung der interkulturellen Öffnung von sozialen Regeldiensten, Behörden und Institutionen,
— fachliche und beratende Unterstützung von im Bereich der Migrationssozialarbeit tätigen Personen und Gruppen, beispielsweise bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zum Schutz vor Gewalt, bei Kooperationen mit bürgerschaftlichen Initiativen und Willkommensinitiativen für die Integration von nach dem Landesaufnahmegesetz aufgenommenen Personen sowie mit Migrantenorganisationen und durch Einzel- oder Gruppensupervision sowie Schulungen,
— im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Darstellung des Angebots der Migrationssozialarbeit (insbesondere zeitliche und örtliche Erreichbarkeit, allgemeines und zielgruppenspezifisches Angebotsspektrum) und Vermittlung von Sachinformationen zu allgemeinen und zielgruppen- oder themenspezifischen Inhalten.
Der Leistungszeitraum verlängert sich stillschweigend jeweils um 1 weiteres Jahr — jedoch längstens bis zum 31.12.2027 -, wenn der Vertrag nicht durch einen Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten, jedoch spätestens bis zum 30.9. des Jahres gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlich erklärten Kündigung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Entfällt
Entfällt
— Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG für Nachunternehmer,
— Referenzen vergleichbar geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge.
Das in der Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst eingesetzte Personal muss den in Punkt 3.5 der Anlage 4 der LAufnGDV aufgeführten Anforderungen genügen. Die Beschäftigten müssen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse, in der Regel über die Qualifikation einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder eines staatlich anerkannten Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes nachweislich zu verfügen.
Erklärung zum nicht Vorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB, § 48 VgV; sofern die Ausschlussgründe zutreffen, sind gemäß § 125 GWB die vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen mitzuteilen und nachzuweisen, § 48 Abs. 6 VgV. Das zur Verfügung gestellte Formblatt „Eigenerklärung“ ist dafür zu nutzen. (Bei Bietergemeinschaften ist die Erklärung durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft separat einzureichen.)
Abschnitt IV: Verfahren
Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat II / Amt für Personal Organisation & Service, Sachgebiet Zentrale Vergabestelle, Reutergasse 12, 15907 Lübben
Bieter oder deren Bevollmächtigte sind nicht zum Öffnungstermin zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Kommunikation:
Sämtliche Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg. Für das Vergabeverfahren betreffende Fragen ist ausschließlich die Rubrik „Kommunikation“ auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg zu nutzen.
Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben. Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet. Die Antworten inklusive der Fragen werden allen Wettbewerbsteilnehmern zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen mit Hinweisen auf Ihr Unternehmen sind daher bitte zu vermeiden.
Angebotsabgabe:
Angebote sind elektronisch über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen.
Bitte beachten Sie bei elektronischer Angebotsabgabe das zum Vergabeverfahren bereitgestellte Dokument „Information zur Teilnahme am Vergabeverfahren“.
Werden Angebote in elektronischer Form über den Vergabemarktplatz Brandenburg eingereicht, ist zwingend das Bietertool zu verwenden und sicherzustellen, dass nur gängige Dateiformate (xls, xlsx, doc, docx, pdf, etc.) verwendet werden. Eine Einreichung der Angebote über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg oder per E-Mail ist nicht gestattet.
Bieter sollten rechtzeitig vor Fristablauf einen Test-Upload über das Bietertool durchführen und sich bei Problemen mit dem Cosinex-Support in Verbindung setzen.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YDTRL27
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]