Rahmenvereinbarung für die Planung von Straßenverkehrstechnik — 2 Lose Referenznummer der Bekanntmachung: VV-L-475-50-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Planung von Straßenverkehrstechnik — 2 Lose
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag für die Planung neuer Signalanlagen oder die Überplanung bereits signalisierter Knotenpunkte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam. Das Stadtgebiet wird, gemäß der Übersichtskarte und der Tabellenübersicht zum Straßennetz, in 2 Bearbeitungsbereiche aufgeteilt. Die Bearbeitungsbereiche werden losweise vergeben, wobei jeder Bieter nur für 1 Los beauftragt werden kann. Los 1 entspricht Bearbeitungsbereich 1 und Los 2 entspricht Bearbeitungsbereich 2.
Grundsätzlich ist die Planung der Lichtsignalanlage unter Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Gesetze (z. B. StVO), Richtlinien (z. B. RiLSA 2015) und Normen (z. B. DIN 0832) durchzuführen. Dabei ist im Vorfeld die Örtlichkeit genau aufzunehmen. Es sind eventuelle straßenbauliche Bedarfe schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber im Vorplanungsstadium mitzuteilen.
Die Ingenieurleistung ist digital zu erstellen. Bei bestehenden Lichtsignalanlagen werden grundsätzlich die Versorgungsdaten der Lichtsignalanlage (LSA) digital aus der zentralen Datenhaltung des Verkehrssystemmanagements (Siemens Sitraffic Office Version 8.2 oder kompatibel) vom Auftraggeber als Grundlage für die Planung zur Verfügung gestellt und bilden die Grundlage für die weiteren Leistungsphasen.
Bearbeitungsbereich 1
Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag für die Planung neuer Signalanlagen oder die Überplanung bereits signalisierter Knotenpunkte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam. Das Stadtgebiet wird, gemäß der Übersichtskarte und der Tabellenübersicht zum Straßennetz, in 2 Bearbeitungsbereiche aufgeteilt. Die Bearbeitungsbereiche werden losweise vergeben, wobei jeder Bieter nur für 1 Los beauftragt werden kann. Los 1 entspricht Bearbeitungsbereich 1.
Grundsätzlich ist die Planung der Lichtsignalanlage unter Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Gesetze (z. B. StVO), Richtlinien (z. B. RiLSA 2015) und Normen (z. B. DIN 0832) durchzuführen. Dabei ist im Vorfeld die Örtlichkeit genau aufzunehmen. Es sind eventuelle straßenbauliche Bedarfe schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber im Vorplanungsstadium mitzuteilen.
Die Ingenieurleistung ist digital zu erstellen. Bei bestehenden Lichtsignalanlagen werden grundsätzlich die Versorgungsdaten der Lichtsignalanlage (LSA) digital aus der zentralen Datenhaltung des Verkehrssystemmanagements (Siemens Sitraffic Office Version 8.2 oder kompatibel) vom Auftraggeber als Grundlage für die Planung zur Verfügung gestellt und bilden die Grundlage für die weiteren Leistungsphasen.
Bearbeitungsbereich 2
Landeshauptstadt Potsdam
14469 Potsdam
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag für die Planung neuer Signalanlagen oder die Überplanung bereits signalisierter Knotenpunkte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam. Das Stadtgebiet wird, gemäß der Übersichtskarte und der Tabellenübersicht zum Straßennetz, in 2 Bearbeitungsbereiche aufgeteilt. Die Bearbeitungsbereiche werden losweise vergeben, wobei jeder Bieter nur für 1 Los beauftragt werden kann. Los 2 entspricht Bearbeitungsbereich 2.
Grundsätzlich ist die Planung der Lichtsignalanlage unter Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Gesetze (z. B. StVO), Richtlinien (z. B. RiLSA 2015) und Normen (z. B. DIN 0832) durchzuführen. Dabei ist im Vorfeld die Örtlichkeit genau aufzunehmen. Es sind eventuelle straßenbauliche Bedarfe schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber im Vorplanungsstadium mitzuteilen.
Die Ingenieurleistung ist digital zu erstellen. Bei bestehenden Lichtsignalanlagen werden grundsätzlich die Versorgungsdaten der Lichtsignalanlage (LSA) digital aus der zentralen Datenhaltung des Verkehrssystemmanagements (Siemens Sitraffic Office Version 8.2 oder kompatibel) vom Auftraggeber als Grundlage für die Planung zur Verfügung gestellt und bilden die Grundlage für die weiteren Leistungsphasen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRF4T
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit