Erneuerung der Ausstellung im Schweizer Haus Referenznummer der Bekanntmachung: VB-20-149
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14476
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfu.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der Ausstellung im Schweizer Haus
Ausstellungsbau
Infozentrum Schweizer Haus
Lindenstraße 33
15377 Buckow
Das hier gegenständliche Los beinhaltet im Wesentlichen folgende Leistungspositionen:
— Werkplanung,
— Rückbau der bestehenden Ausstellung,
— Malerarbeiten,
— Ausstellungsbau 1 – Eiszeitwand,
— Ausstellungsbau 2 – Expeditionstische,
— Ausstellungsbau 3 – Artenvielfaltswand und Verblendungen,
— Kücheneinbau,
— Ausstellungsbeleuchtung.
Detailliere Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung/ dem Leistungsverzeichnis, zu finden im Dokumentenbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
Die Neugestaltung wird durch die Beantragung von Fördermitteln (VV Natürliches Erbe) realisiert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ausstellungsbau
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wichtige Hinweise – Bitte beachten:
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit rabattierter Loskombinationen (sog. Koppelungsnachlass) wird auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main und des OLG Düsseldorf verwiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.5.2017 – 11 Verg 5/17 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018- Verg 54/17). Koppelungsnachlässe können formlos im Angebot (beispielsweise im Leistungsverzeichnis oder im Anschreiben) vermerkt werden.
2. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Bewerber/Bieter, welche sich für den Zugriff auf die Vergabeunterlagen nicht registriert haben, bei Änderungen oder sonstigen Informationen, eine automatische Benachrichtigung bzw. Nachsendung nicht erhalten. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung obliegt dem Bewerber/ Bieter.
3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Kommunikationen zur Ausschreibung (z. B. Nachfragen, Hinweise, Bekanntmachung usw.) elektronisch über den Vergabemarktplatz Brandenburg abgewickelt werden.
Wichtige Auskünfte sowie zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden grundsätzlich nur auf Fragen erteilt, die spätestens bis zu dem in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (Formular 2.1) bzw. eines Angebotes (Formular 3.1) festgelegten Zeitpunkt bei der Zentralen Vergabestelle elektronisch über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg eingegangen sind. Die Beantwortung erfolgt ebenso ausschließlich im Internet über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
4. Für etwaige zusätzliche Angaben über die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und der Zugriffsmöglichkeit auf die Vergabeunterlagen beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen für den elektronischen Vergabemarktplatz Brandenburg (VMP-BB), zu finden im Dokumentenbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
5. Korrektur zur Frauenförderverordnung: Aufgrund der Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes kommt die Frauenförderverordnung im hiesigen Verfahren nicht zur Anwendung, § 2 Abs. 1 Frauenförderverordnung – FrauFöV i. V. m. § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) i. V. m. § 106 GWB.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YY4RDKH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Vorgaben des § 160GWB beachtet werden.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich aus die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1-4 GWB hin.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Infozentrum Schweizer Haus
Lindenstraße 33
15377 Buckow
Das hier gegenständliche Los beinhaltet im Wesentlichen folgende Leistungspositionen:
— Werkplanung,
— Rückbau der bestehenden Ausstellung,
— Malerarbeiten,
— Ausstellungsbau 1 – Eiszeitwand,
— Ausstellungsbau 2 – Expeditionstische,
— Ausstellungsbau 3 – Artenvielfaltswand und Verblendungen,
— Kücheneinbau,
— Ausstellungsbeleuchtung.
Detailliere Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung/ dem Leistungsverzeichnis, zu finden im Dokumentenbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Einbringen der Präparate in die Artenvielfaltswand. Vorbereitung von div. Halterungen z. B. Rundplatten aus Kiefernholz bedruckt (Farbe analog zur Artenvielfaltswand).
Die zusätzlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen sind erforderlich und waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Es handelt sich bei den hier beantragten 4 Erweiterung jeweils um Leistungen, die als „echter“ Zusatz zum ursprünglich vergebenen Leistungsinhalt begriffen werden können. Insoweit ist § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB nämlich dann unanwendbar, wenn es sich um keinen echten Zusatz handelt, sondern vielmehr um einen Ersatz, d.h. eine neue Leistung vollumfänglich an die Stelle der ursprünglichen Leistung treten soll. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Die beantragten Leistungen waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen auch nicht vorgesehen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auch nicht erfolgen.
Diese erste kumulative Voraussetzung ist eine verkürzte Umsetzung der entsprechenden Richtlinienklausel in Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU:
„(…) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen der Anlagen nicht erfolgen kann.“
Mit „nicht erfolgen kann“ ist nicht etwa eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit gemeint, sondern die objektive Unzweckmäßigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher oder technischer Gesichtspunkte, wie z. B. der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen. Bloße Bequemlichkeiten etwa während eines Projektes bei sich aufzeigenden Nachtragsangelegenheiten zur Verwaltungsvereinfachung auf den bisherigen Auftragnehmer zurückzugreifen werden von dieser Vorschrift grundsätzlich nicht gebilligt. Nicht in die Betrachtung einzustellen ist demzufolge auch der Aufwand, der allein aufgrund der Durchführung eines weiteren Vergabeverfahrens entsteht oder ein durch mehrere Auftragnehmer verursachter Koordinierungssaufwand. Können die Leistungen mit vertretbarem Aufwand potenziell auch durch andere Auftragnehmer erbracht werden, ist der Tatbestand ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung setzt mithin eine fehlende Trennbarkeit der ursprünglichen Leistung des ursprünglichen Auftragnehmers und der Zusatzleistung voraus, die sowohl technisch als auch wirtschaftlich begründet werden kann.
Gründe, die eine fehlende Trennbarkeit deutlich machen, liegen hier jedoch vor.
Im Übrigen spricht auch für die o. g. Unvereinbarkeit, dass auch vorhersehbarer Kooperationshindernisse des AN des Hauptauftrages mit einem anderen (potenziellen) AN der zusätzlichen Leistung auftreten können. Kooperationshindernisse, die zu erwarten wären, sind ein erforderlicher Zeit- und damit Kostenaufwand für den AN des Hauptauftrags zur Daten- und Programmübergabe und Erläuterung der Abläufe, der von dem Auftrag nicht abgedeckt ist. Auch für nachträgliche Gewährleistungsansprüche entsteht bei Wechsel des AN eine Zuständigkeitsunklarheit, die ggf. bei später auftretenden Schwierigkeiten die Inanspruchnahme von Gewährleistungen verhindert..
Ein Wechsel wäre auch mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Diese Voraussetzung fungiert „lediglich“ als Korrektiv für solche Fälle der Inkompatibilität, die letztlich nicht zu deutlichen, d. h. „erheblichen“ Schwierigkeiten oder „beträchtlichen“ Zusatzkosten für den öffentlichen AG führen. Solche Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten wären hier jedoch zu erwarten, weil das Knowhow in der BS dafür nicht vorliegt