Planerleistungen Neubau Schulungs- und Sanitärgebäude Feuerwehr Eiche Referenznummer der Bekanntmachung: VGV 2021-EI01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 12060005
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ahrensfelde
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ahrensfelde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planerleistungen Neubau Schulungs- und Sanitärgebäude Feuerwehr Eiche
Auf dem Gelände der FFW Eiche ist der Neubau eines Schulungs- und Sanitärgebäudes vorgesehen. Die dafür erforderliche Objektplanung für die Leistungsphasen 5 bis 9 in Anlehnung an die z. Zt. gültige HOAI ist zu vergeben. Zusätzlich gehören die Planung der Verkehrsanlagen/Ingenieurbauwerke (LP 1 bis 9), die komplette Tragwerksplanung (LP 1 bis 6), Planung der Technischen Ausrüstung (LP 1 bis 9) sowie die Fachplanungen Wärmeschutz, Bauakustik (LP 1 bis 8) und Brandschutz (LP 5 bis 8) dazu.
Die als Anlage beigefügte Genehmigungsplanung ist Aufgabenstellung für alle zu vergebenden Planungsleistungen. Folgende Grobkosten-schätzung liegt vor: Neubau Gebäude [Betrag gelöscht] EUR, Verkehrsanlagen/Ingenieurbauwerke [Betrag gelöscht] EUR.
Gemeinde Ahrensfelde
Lindenberger Str. 1
16356 Ahrensfelde
Die Planung erfolgt für die Gemeinde Ahrensfelde (Anschift). Das Bauvorhaben soll im Ortsteil Eiche in der Eichner Dorfstraße 4 errichtet werden.
Auf dem Gelände der FFW Eiche ist der Neubau eines Schulungs- und Sanitärgebäudes vorgesehen. Die dafür erforderliche Objektplanung für die Leistungsphasen 5 bis 9 in Anlehnung an die z.Zt. gültige HOAI ist zu vergeben. Zusätzlich gehören die Planung der Verkehrsanlagen/Ingenieurbauwerke (LP 1 bis 9), die komplette Tragwerksplanung (LP 1 bis 6), Planung der Technischen Ausrüstung (LP 1 bis 9) sowie die Fachplanungen Wärmeschutz, Bauakustik (LP 1 bis 8) und Brandschutz (LP 5 bis 8) dazu.
Die Objektplanung der LP 1-4 gem. HOAI sind bereits vergeben worden. Derzeit läuft das Baugenehmigungsverfahren. Mit dessen Abschluss wird im August/September 2021 gerechnet.
Für den Fall, dass sich die Planer der LP 1-4 am Vergabeverfahren beteiligen, wird die Chancengleichheit (gem. § 7 Abs. 1 VgV) dadurch sichergestellt, dass sämtliche Bauantragsunterlagen als Vergabeunterlagen mit in das Vergabeportal eingestellt werden.
Maßgebende Mindeststandards und maßgebliche Kriterien und ihre Wichtung für die Bewertung der Teilnahmeanträge im Teilnahmewettbewerb zur Aufforderung der Angebotsabgabe, Stufe 1 sind in den Vergabeunterlagen aufgeführt (Matrix Vergabekriterien).
Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, erfolgt die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los (§ 75 (6) VgV).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftraggeber behält sich vor Auftragserteilung vor, von dem für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter die Vorlage eines Auszuges aus dem Bundeszentralregisters/Gewerbezentralregisters zu verlangen. Sämtliche geforderten Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sofern Originaldokumente in einer anderen Sprache verfasst sind, ist mit dem Dokument eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Geforderte Erklärungen und Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
Zugelassen ist, wer nach den Architekten- oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin oder Ingenieur/Ingenieurin zu tragen oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt/Architektin oder als Ingenieur/Ingenieurin tätig zu werden. Die verantwortlichen Planer müssen über eine angemessene Berufspraxis – in der Regel mindestens 3 Jahre verfügen. Juristische Personen sind als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen entsprechenden Architekten/Architektin oder Beratenden Ingenieur/Ingenieurin benennen.
Alle Bedingungen gemäß Auftragsunterlagen.
Es wird auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß §§ 44-46 VgV verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YBLR9JJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.