Beschaffung Beratungsleistungen Organisationsentwicklung 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: 1510-E-I-001-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://zenit.brandenburg.de/zenit/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Beratungsleistungen Organisationsentwicklung 2021
Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik ist für die Justiz erforderlich, um ihre organisatorische Abläufe zu optimieren, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und Innovationen zu ermöglichen (e-Justice). Die Europäische Kommission definiert die Ziele von e-Justice darin, den Zugang zum Recht zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden zu optimieren und ein effizienteres Vorgehen bei der Streitbeilegung und der strafrechtlichen Ahndung zu erreichen. Dieser Zielsetzung folgend, hat das Ministerium der Justiz (MdJ) den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT) gegründet. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen Unterstützungsleistungen für die weitere Organisationsentwicklung von ZenIT beauftragt werden (4 Lose).
Der Vergabegenstand gliedert sich in 4 Lose. Bieter können sich entweder ausschließlich auf das Los 1 oder auf ein oder mehrere Lose der Lose 2 bis 4 bewerben. Bieter, die sich auf das Los 1 bewerben, können sich nicht auf ein weiteres Los bewerben (auch nicht im Rahmen einer Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmerschaft).
Strategische Gesamtsteuerung und Qualitätssicherung, Veränderungs- und Akzeptanzmanagement
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106, Haus 3
14480 Potsdam
Erfüllungsorte sind die Standorte der Justiz im Land Brandenburg und des zentralen Rechenzentrums (in Berlin). Geeignete Leistungen können auch am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden.
Das Los 1 beinhaltet die strategische Beratung zum gesamten Veränderungs- und Akzeptanzmanagement. Darüber hinaus umfasst das Los die strategische Gesamtsteuerung und Qualitätssicherung. Die Organisation und Gewährleistung der Qualitätssicherung erfolgt im Rahmen der Gesamtsteuerung. Damit lenkt das Los 1 das Gesamtvorhaben.
Der Vertrag beinhaltet eine dreimalige Verlängerung der Vertragszeit von jeweils 12 Monaten soweit nicht der Auftraggeber bis 2 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit der Verlängerung widerspricht.
Prozessuale und technische Beratung bezogen auf den Aufbau der IT Sicherheitsinfrastruktur des ZenIT
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106, Haus 3
14480 Potsdam
Erfüllungsorte sind die Standorte der Justiz im Land Brandenburg und des zentralen Rechenzentrums (in Berlin). Geeignete Leistungen können auch am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden.
Im Rahmen des Handlungsfelds IT-Infrastruktur ist ganzheitlich orientiert der technische Aufbau des Rechenzentrums fortzuführen sowie die Implementierung einer zentral administrierten IT-Sicherheitsinfrastruktur aktiv voranzutreiben. Im Fokus stehen darüber hinaus - im Hinblick auf die dezentralen Strukturen der IT-Infrastruktur - die Konzipierung und der Aufbau nutzerorientierter Infrastrukturen/Technologien. Hierbei sind bestehende Konzepte zur Konsolidierung der Serversysteme und Serverräume sowie der IT- Infrastruktur der Justiz des Landes Brandenburg weiterzuentwickeln und operativ umzusetzen. Fachliche Unterstützung im Betrieb der dezentralen Bestandsinfrastruktur im Hinblick auf die Konsolidierung/Migration ist erforderlich. Projektbasierte, fachliche Begleitung bei der Überführung der Server- und Speicherinfrastruktur, der Dienste und Verfahren (z. B. Fachverfahren, Querschnittsverfahren) sowie der Daten ist Bestandteil der Aufgabe. Die lokalen Netze und Endgeräte sind auf Basis des bestehenden Active-Directory-Konzepts sowie der Vorgaben zum einheitlichen IT-Arbeitsplatz anzubinden. Der Schwerpunkt dieses Loses liegt in der Herstellung der technischen Betriebsumgebung, praxisorientierte Konzeption der unterstützenden Serviceprozesse und Organisation des IT-Betriebes sowie die fachliche und operative Unterstützung bei der Migration/Betriebsübergang der Bestandsinfrastruktur in die vorgenannte, neu aufzubauende Sicherheitsinfrastruktur. Bei der Verwirklichung der Aufgabe ist zur späteren Befähigung der Mitarbeiter des ZenIT ein praxisnaher Wissenstransfer sicherzustellen.
Der Vertrag beinhaltet eine dreimalige Verlängerung der Vertragszeit von jeweils 12 Monaten soweit nicht der Auftraggeber bis 2 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit der Verlängerung widerspricht.
Prozessuale und technische Beratung in Bezug auf die Migration der vorliegenden IT-Sicherheitskonzepte und des Aufbaus eines Notfallmanagements
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106, Haus 3
14480 Potsdam
Erfüllungsorte sind die Standorte der Justiz im Land Brandenburg und des zentralen Rechenzentrums (in Berlin). Geeignete Leistungen können auch am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden.
Basierend auf dem Konzept zum Informationssicherheitsmanagement (ISMS) wird die Sicherheitsdomäne des ZenIT aufgebaut. IT-Verfahren und Software-Services, die in die Betriebsverantwortung des ZenIT übergehen, müssen den Anforderungen dieser Systematiken entsprechen. Pflege und Fortschreibung der Sicherheitskonzepte (SiKo) werden in das zentrale Tool „verinice“ überführt. Hierzu sind die bestehenden Sicherheitskonzepte aus den Bestandssystemen (GS-Tool) der einzelnen Geschäftsbereiche zu übernehmen, in Konsistenz und Vollständigkeit zu prüfen, ggf. anzupassen und in den Standard BSI 200 zu überführen. Zur Vorbereitung der Übernahme der IT-Verfahren und Software-Services in den Betrieb des ZenIT (Rechenzentrum oder dezentrale Standorte) ist gemeinsam mit den IT-Sicherheitsverantwortlichen der Geschäftsbereiche eine Aktualisierung und Anpassung der bestehenden IT-Sicherheitskonzepte der Geschäftsbereiche durchzuführen.
Der Vertrag beinhaltet eine dreimalige Verlängerung der Vertragszeit von jeweils 12 Monaten soweit nicht der Auftraggeber bis 2 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit der Verlängerung widerspricht.
Prozessuale und technische Beratung für den zentralen Service Desk und das zentrale Service Management
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106, Haus 3 14480 Potsdam Erfüllungsorte sind die Standorte der Justiz im Land Brandenburg und des zentralen Rechenzentrums (in Berlin). Geeignete Leistungen können auch am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden.
Das zentrale Service Management beinhaltet das Incident-, Problem-, Change-, Configuration- und Release-Management und Request Fulfilment. Die konzeptionellen Arbeiten im Incident-, Config- und Change Management und Request Fulfilment sind abgeschlossen und befinden sich teilweise in der Umsetzung. Der zentrale Service Desk ist bereits aufgebaut und befindet sich für einzelne Services und Bereiche im Testbetrieb. Die vorhanden Management Teile und das Service Desk müssen in einen produktiven Betrieb überführt werden. Das Problem- und Release Management soll konzeptionell und in der Umsetzung unterstützt werden. Bei Bedarf können weitere erforderliche ITIL-Prozesse ergänzt werden.
Der Vertrag beinhaltet eine dreimalige Verlängerung der Vertragszeit von jeweils 12 Monaten soweit nicht der Auftraggeber bis zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit der Verlängerung widerspricht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 12 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
2. Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt.
a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannte Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jedes Drittunternehmen zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter.
c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jeden Nachunternehmer, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
1. Erklärung des Bieters/Auftragnehmers über die Einhaltung der Mindestbedingungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes:
a) Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
2. Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer über die Einhaltung der Mindestbedingungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes.
a) Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die Erklärung für jedes Unternehmen, auf dessen Kapazitäten sich der Bieter beruft, unterschrieben mit dem Angebot oder spätestens auf Nachforderung der Auftraggeberin einzureichen,
b) Im Fall der Eignungsleihe ist die Erklärung für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RE4A
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.