Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens Referenznummer der Bekanntmachung: 190902_OH FAM NOST_45_AH_Aufhebung Fachlos 17_Ustekinumab
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]198
Fax: [gelöscht]353
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok-gesundheitspartner.de/nordost/arzneimittel/rabatt/index.html
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.
Die Veröffentlichung für die Losnummer 17 Ustekinumab, der Auftragsbekanntmachung 2019/S 170-414915 wird hiermit aufgehoben.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.
Die Veröffentlichung für die Losnummer 17 Ustekinumab, der Auftragsbekanntmachung 2019/S 170-414915 wird hiermit aufgehoben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ustekinumab
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Veröffentlichung für die Losnummer 17 Ustekinumab der Auftragsbekanntmachung 2019/S 170-414915 wird hiermit aufgehoben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MR6Z2.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s. o. Ziffer VI.3. der eigentlichen Auftragsbekanntmachung), sind u. a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
„§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...).
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...).“