Lieferung von Notebooks und Tablets Referenznummer der Bekanntmachung: 402-EU-1-21-7-VgV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Notebooks und Tablets
Lieferung von 436 Notebooks und 544 Tablets.
Notebook
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Lieferung von 436 Notebooks.
Tablets
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Lieferung von 544 Tablets.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
Mit der vollständig ausgefüllten Anlage Angebot sind einzureichen:
— vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis,
— Datenblätter zu den angebotenen Fabrikaten im Leistungsverzeichnis,
— Nachweis der Eintragung in einem Verzeichnis oder Zertifizierungssystem gemäß § 48 Abs. 8 VgV – Vergabeverordnung (nur bei präqualifizierten Unternehmen).
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer Frist vorzulegen:
— Zertifikate für die angebotenen Produkte (z. B. GS/CE-Zeichen).
Sofern beabsichtigt ist, (Teil-) Leistungen an Unterauftragnehmer/Nachunter-nehmer weiter zu vergeben, so sind auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer Frist vorzulegen:
— Übersicht zu Art und Umfang der (Teil-) Leistungen, die durch Unterauftragnehmer ausgeführt werden sollen, und die Benennung der Unterauftragnehmer (Verzeichnis Nachunternehmerleistungen),
— Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz mit Nachunternehmern.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1R0WH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.