Mobile Anwendungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2019-12-19-NO-REN-BvA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobile Anwendungen
Entwicklung mobiler Anwendungen, Beratungsleistungen und ggf. Interimsbetrieb von Backend-Systemen.
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Im Rahmen des Vergabeverfahrens hat die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse einen Rahmenvertrag über die Entwicklung mobiler Anwendungen inklusive weiterer damit in Zusammenhang stehender Leistungen zu vergeben.
Mit rund 1,8 Millionen Versicherten ist die AOK Nordost die größte Krankenkasse in der Region Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Größe ist die Grundlage für Sicherheit in bewegten Zeiten, exzellenten Service, innovative Leistungen und höchste Kompetenz in allen Gesundheitsfragen. Ziel der AOK ist es, den Wachstumskurs beizubehalten, die zahlreichen qualitätsgesicherten Gesundheitsprogramme weiter zu entwickeln und durch Innovation viele Vorteile im Wettbewerb zu sichern. Dabei sollen verstärkt auch weiterhin mobile Anwendung eingesetzt werden. Gegenstand der durch den künftigen Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind insbesondere die Neu- und Weiterentwicklung mobiler Anwendungen, deren Anpassung und Pflege sowie die dazu notwendigerweise zu erbringenden Beratungsleistungen und ein eventueller Interimsbetrieb von Backend-Systemen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10625
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung erfolgte unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKR65S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber …
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
…
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
§ 168 GWB
…
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. …“.