Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: Messdienstleistungen in Wohnanlagen 01.06.2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gwc-cottbus.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH
Die Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH schreibt hiermit für ausgewählte Liegenschaften die klassischen Messdienstleistungen ihrer Wohnanlagen aus. Diese Messdienstleistungen umfassen die Geräteanmietung und den Abrechnungsservice/Dienstleistung für die externe Heiz- und Wasserkostenabrechnung. Grundlage bilden hier die Bestimmungen aus der Heizkostenverordnung, der Betriebskostenverordnung sowie einschlägiger technischer Normen und Richtlinien.
Die Ausschreibung erfolgt in Form von 2 Losen, die insgesamt 84 Liegenschaften mit 3 172 ME enthalten. Alle Liegenschaften sind bereits mit Funktechnologie ausgestattet und sollen komplett mit fernauslesbarer Funktechnologie ausgerüstet werden, um den Anforderungen aus der neuen Energieeffizienzrichtlinie zu entsprechen.
Es werden für die Geräteanmietung und den Abrechnungsservice/Dienstleistung in Anlehnung an die technische Laufzeit der Heizkostenverteiler grundsätzlich 10 -Jahresverträge angestrebt. Bei Kalt- und Warmwasserzählern sowie Wärmemengenzähler ist nach 5 Vertragsjahren ein kostenloser Eichaustausch durchzuführen. Während der Vertragslaufzeit zu ersetzende oder durch technische bzw. gesetzliche Anforderungen neu eingebaute Geräte sind in der Gerätemiete so zu kalkulieren, dass sie zeitnah mit den übrigen Geräten auslaufen. Grundlage bilden die angebotenen Jahrespreise aus der Ausschreibung. Die Kalkulation der Dienstleistung bzw. des Abrechnungsservice ist so zu gestalten, dass sie über die Gesamtlaufzeit der 10 Vertragsjahre als fest vereinbart gilt.
Cottbus Die Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH schreibt hiermit für ausgewählte Liegenschaften die klassischen Messdienstleistungen ihrer Wohnanlagen aus. Die Ausschreibung erfolgt in Form von 2 Losen, die insgesamt 84 Liegenschaften mit 3 172 ME enthalten. Alle Liegenschaften sind bereits mit Funktechnologie ausgestattet und sollen komplett mit fernauslesbarer Funktechnologie ausgerüstet werden, um den Anforderungen aus der neuen Energieeffizienzrichtlinie zu entsprechen.
Die Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH schreibt hiermit für ausgewählte Liegenschaften die klassischen Messdienstleistungen ihrer Wohnanlagen aus. Diese Messdienstleistungen umfassen die Geräteanmietung und den Abrechnungsservice/Dienstleistung für die externe Heiz- und Wasserkostenabrechnung. Grundlage bilden hier die Bestimmungen aus der Heizkostenverordnung, der Betriebskostenverordnung sowie einschlägiger technischer Normen und Richtlinien.
Die Ausschreibung erfolgt in Form von 2 Losen, die insgesamt 84 Liegenschaften mit 3 172 ME enthalten. Alle Liegenschaften sind bereits mit Funktechnologie ausgestattet und sollen komplett mit fernauslesbarer Funktechnologie ausgerüstet werden, um den Anforderungen aus der neuen Energieeffizienzrichtlinie zu entsprechen.
Es werden für die Geräteanmietung und den Abrechnungsservice/Dienstleistung in Anlehnung an die technische Laufzeit der Heizkostenverteiler grundsätzlich 10 -Jahresverträge angestrebt. Bei Kalt- und Warmwasserzählern sowie Wärmemengenzähler ist nach 5 Vertragsjahren ein kostenloser Eichaustausch durchzuführen. Während der Vertragslaufzeit zu ersetzende oder durch technische bzw. gesetzliche Anforderungen neu eingebaute Geräte sind in der Gerätemiete so zu kalkulieren, dass sie zeitnah mit den übrigen Geräten auslaufen. Grundlage bilden die angebotenen Jahrespreise aus der Ausschreibung. Die Kalkulation der Dienstleistung bzw. des Abrechnungsservice ist so zu gestalten, dass sie über die Gesamtlaufzeit der 10 Vertragsjahre als fest vereinbart gilt.
Der Abrechnungszeitraum für die Abrechnung von Heizung/Warmwasser und/oder Kaltwasser umfasst jeweils die Periode vom 01.10.-30.09. eines Jahres. In diesem Zusammenhang ist vom künftigen Auftragnehmer folgender zeitlicher Ablauf zwingend sicher zu stellen:
— Oktober – Bereitstellung der M/L Sätze für die vorhergehende Abrechnungsperiode durch den AG,
— ab Oktober AN stellt die Mietrechnungen, nach Absprache mit dem AG, im laufenden Abrechnungszeitraum und die Dienstleistungsrechnungen nach Erhalt der M/L-Sätze ergo im November des abgelaufenen Abrechnungszeitraumes bereit,
— März – AG stellt Brennstoff- und Kostendaten für die vorhergehende Abrechnungsperiode bereit,
— April/Mai – AN übergibt liegenschaftsbezogen Sammelabrechnungen sowie D und W – Sätze für die vorhergehende Abrechnungsperiode,
— Mai/Juni – nach Freigabe durch den AG stellt AN per Datenträger oder Online die Einzelabrechnung der Mieter im PDF Format mit Steuerdatei zur
Verfügung,
— Anfang Juni – Abrechnungsschluss.
I) Anforderungen des Auftraggebers (AG) an den künftigen Auftragnehmer (AN):
1. Der AG erwartet ein kundenfreundliches Auftreten des AN gegenüber seinen Mietern. Die Abrechnung der Heiz-, Warmwasser und Kaltwasserkosten durch den AN erfolgt in hoher Qualität und entspricht den Anforderungen aus den gängigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Heizkostenverordnung.
2. Der AN hat über die gesamte Gerätelaufzeit die Gewährleistung sicherzustellen, es sei denn, die Geräte wurden nachweislich durch Dritte beschädigt.
3. Der AN muss werktags zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein und im Fall von Störungen und auf besondere Anforderung des AG innerhalb von 24h vor Ort sein. Zum Zwecke der technischen Begleitung und für die Abrechnungserstellung stellt der AN mindestens einen festen Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser ist auf direkten telefonischen Weg erreichbar. Kontakte über zwischengeschaltete Callcenter sind unerwünscht.
4. Für Ablese-, Verarbeitungs-, oder Abrechnungsfehler haftet der AN, insoweit ihn hierbei ein Verschulden trifft.
5. Der AN stellt dem AG auf besondere Anforderungen Zeitreihen und E- Sätze kostenfrei zur Verfügung.
6. Die Bestimmungen aus den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bzw. dem Brandenburger Vergabegesetzes zum Mindestlohn sind einzuhalten.
7. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des AG.
II) Besondere Anforderungen an die Geräteanmietung und Dienstleistung:
1. Der AG mietet die Geräte zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Wärme und Wasser an.
2. Der Einbau, der Eichaustausch innerhalb der Vertragslaufzeit, die Gewährleistung über die gesamte Vertragslaufzeit sowie der Ausbau der Geräte bei Vertragsende sind Bestandteil der Gerätemiete.
3. Bestandteil der Dienstleistung/Abrechnungsservice ist die Ablesung der Geräte zum Ende des Abrechnungszeitraumes, der Austausch bzw. die Erstellung oder Einstellung von A – Sätzen, der M/L Sätze, B/K Sätze und D – Sätze im Abrechnungssystem des AN. Darüber hinaus erstellt der AN im Rahmen der Dienstleistung die Einzelabrechnungen (PDF) der Mieter. Dazu gehören soweit erforderlich auch Nutzergruppenvorverteilungen.
4. Die Übergabe von Zuarbeiten zu Mieteranfragen auf Anforderung des AG sowie der Anzeigeservice nach § 32 Mess EG sind Bestandteil der Dienstleistung.
4. Gerätewechsel und Eichaustausch:
Der Gerätewechsel ist organisatorisch so zu planen, dass er weitestgehend Ende Oktober 2021 abgeschlossen werden kann. Die Mieter sind 14 Tage vor dem geplanten Gerätewechsel oder Eichaustausch per Hausaushang und Posteinwurf zu informieren. Das gilt auch für den zweiten oder jedem weiteren Termin. Der Anspruch auf Kostenerstattung ab dem dritten Termin setzt voraus, dass der AN rechtssicher den ersten und zweiten Termin nachweisen kann. Dieser Nachweis ist mit der Rechnungslegung zu erbringen.
Auf den Mieterinformationen sind die Adresse und Telefonnummer des Messdienstunternehmens und/oder des Nachauftragnehmers zu dokumentieren. Der Gerätewechsel oder Eichaustausch ist zu allgemein üblichen Zeiten auszuführen. Durch die Rechtsprechung gelten Zeiten zwischen 10.00 und 13.00 sowie 15:00 bis 18.00 als anerkannt. Der AN hat sicherzustellen, dass er für den Mieter zu den allgemein üblichen Geschäftszeiten zum Zweck der Abstimmung telefonisch erreichbar ist. Das gilt auch für Nachzüglertermine. Durch den AN sind mit dem bisher eingesetzten Messdienstunternehmen alle Modalitäten bezüglich der Ablesung und Rückführung der Altgeräte abzusprechen.
Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass Absperreinrichtungen in den Wohnungen nicht immer funktionstüchtig sind. In diesem Fall sind ausschließlich die Strangabsperrventile zu nutzen. Bei Funktionsstörungen der Strangabsperreinrichtungen ist der AG umgehend zu informieren. Die bisherigen Gerätebezeichnungen und Abmessungen werden soweit bekannt, im Leistungsverzeichnis benannt. Es wird empfohlen, bereits vor Terminsetzung die Objekte zu begehen und diesbezüglich zu prüfen.
Der AG erachtet es als sinnvoll, wenn beim Gerätewechsel oder Eichaustausch festsitzende Absperreinrichtungen in den Wohnungen gangbar gemacht oder ausgetauscht werden. Es handelt sich dabei um Zusatzleistungen, die separat entsprechend Angebot des AN und Vereinbarung auf Nachweis vergütet werden. Ein entsprechendes Angebot für diese Zusatzleistung ist den Ausschreibungsunterlagen beizufügen.
Reste- oder Nachzüglermeldungen sind dem AG monatlich per E-Mail und in Listenform zu übergeben. Weitere zumeist automatisch erstellte Meldungen in Papierform sind unerwünscht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot ist der Nachweis einzureichen, dass die ausgeschriebene Leistung erbracht werden darf.
Möglicher Nachweis:
1. Gewerbeanmeldung,
2. Handwerkskarte,
3. ggf. Handelsregisterauszug,
4. Betriebshaftpflichtversicherung,
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, Berufsgenossenschaft,
6. Bescheinigung in Steuersachen.
Die aufgeführten Nachweise können auch per Präqualifikation nachgewiesen werden. Dabei zählen aber nur Nachweise, die auch tatsächlich auf der Plattform der PQ-Stelle hinterlegt sind.
Der Auftragnehmer (AN) muss für Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden versichert sein.
Die Anlage Referenzen und Erklärungen GWC ist auszufüllen und einzureichen.
3. Der AN ist für Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden bei:
— Personenschäden bis zu [Betrag gelöscht] EUR,
— Sach- und Umweltschäden bis zu [Betrag gelöscht] EUR,
— Vermögenschäden bis zu [Betrag gelöscht] EUR,
— Allmählichkeitsschäden bis zu [Betrag gelöscht] EUR,
— Obhut- und Bearbeitungsschäden bis zu [Betrag gelöscht] EUR,
— Schlüsselverluste bis zu [Betrag gelöscht] EUR.
Je Schadensereignis versichert.
Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN, seinem Personal oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der Schließanlage unter der Voraussetzung, dass die Schließanlage tatsächlich ersetzt wird. Der AN verpflichtet sich, dem AG den Abschluss der Versicherung innerhalb von 6 Tagen nach Vertragsunterzeichnung nachzuweisen.
1. Der AN verpflichtet sich, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und die Grundsätze aus der EU – DSGVO zu beachten und einzuhalten.
2. Zum Nachweis der Eignung sind 5 (mindestens 3) mit dem Ausschreibungsgegenstand in Leistungsart und Auftragsvolumen vergleichbare Aufträge aufzuführen.
Zum Nachweis der Eignung sind 5 (mindestens 3) mit dem Ausschreibungsgegenstand in Leistungsart und Auftragsvolumen vergleichbare Aufträge aufzuführen.
Die Ausschreibung erfolgt in Form von 2 Losen, die insgesamt 84 Liegenschaften mit 3 172 ME enthalten. Alle Liegenschaften sind bereits mit Funktechnologie ausgestattet und sollen komplett mit fernauslesbarer Funktechnologie ausgerüstet werden, um den Anforderungen aus der neuen Energieeffizienzrichtlinie zu entsprechen.
Es werden für die Geräteanmietung und den Abrechnungsservice/Dienstleistung in Anlehnung an die technische Laufzeit der Heizkostenverteiler grundsätzlich 10 -Jahresverträge angestrebt. Bei Kalt- und Warmwasserzählern sowie Wärmemengenzähler ist nach 5 Vertragsjahren ein kostenloser Eichaustausch durchzuführen. Während der Vertragslaufzeit zu ersetzende oder durch technische bzw. gesetzliche Anforderungen neu eingebaute Geräte sind in der Gerätemiete so zu kalkulieren, dass sie zeitnah mit den übrigen Geräten auslaufen. Grundlage bilden die angebotenen Jahrespreise aus der Ausschreibung. Die Kalkulation der Dienstleistung bzw. des Abrechnungsservice ist so zu gestalten, dass sie über die Gesamtlaufzeit der 10 Vertragsjahre als fest vereinbart gilt.
1. Allgemeine Vorbedingungen des Auftraggebers (AG):
Der Abrechnungszeitraum für die Abrechnung von Heizung/Warmwasser und/oder Kaltwasser umfasst jeweils die Periode vom 01.10.-30.09. eines Jahres. In diesem Zusammenhang ist vom künftigen Auftragnehmer folgender zeitlicher Ablauf zwingend sicher zu stellen:
— Oktober – Bereitstellung der M/L Sätze für die vorhergehende Abrechnungsperiode durch den AG
— Ab Oktober AN stellt die Mietrechnungen, nach Absprache mit dem AG, im laufenden Abrechnungszeitraum und die Dienstleistungsrechnungen nach Erhalt der M/L-Sätze ergo im November des abgelaufenen Abrechnungszeitraumes bereit,
— März – AG stellt Brennstoff- und Kostendaten für die vorhergehende Abrechnungsperiode bereit,
— April/Mai – AN übergibt liegenschaftsbezogen Sammelabrechnungen sowie D und W – Sätze für die vorhergehende Abrechnungsperiode,
— Mai/Juni – nach Freigabe durch den AG stellt AN per Datenträger oder Online die Einzelabrechnung der Mieter im PDF Format mit Steuerdatei zur
Verfügung,
— Anfang Juni – Abrechnungsschluss.
2. Anforderungen des Auftraggebers (AG) an den künftigen Auftragnehmer (AN)
1. Der AG erwartet ein kundenfreundliches Auftreten des AN gegenüber seinen Mietern. Die Abrechnung der Heiz-, Warmwasser und Kaltwasserkosten durch den AN erfolgt in hoher Qualität und entspricht den Anforderungen aus den gängigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Heizkostenverordnung.
2. Der AN hat über die gesamte Gerätelaufzeit die Gewährleistung sicherzustellen, es sei denn, die Geräte wurden nachweislich durch Dritte beschädigt.
3. Der AN muss werktags zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein und im Fall von Störungen und auf besondere Anforderung des AG innerhalb von 24h vor Ort sein. Zum Zwecke der technischen Begleitung und für die Abrechnungserstellung stellt der AN mindestens einen festen Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser ist auf direkten telefonischen Weg erreichbar. Kontakte über zwischengeschaltete Callcenter sind unerwünscht.
4. Für Ablese-, Verarbeitungs-, oder Abrechnungsfehler haftet der AN, insoweit ihn hierbei ein Verschulden trifft.
5. Der AN stellt dem AG auf besondere Anforderungen Zeitreihen und E- Sätze kostenfrei zur Verfügung.
6. Die Bestimmungen aus den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bzw. dem Brandenburger Vergabegesetzes zum Mindestlohn sind einzuhalten.
7. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des AG.
3. Besondere Anforderungen an die Geräteanmietung und Dienstleistung
1. Der AG mietet die Geräte zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Wärme und Wasser an.
2. Der Einbau, der Eichaustausch innerhalb der Vertragslaufzeit, die Gewährleistung über die gesamte Vertragslaufzeit sowie der Ausbau der Geräte bei Vertragsende sind Bestandteil der Gerätemiete.
3. Bestandteil der Dienstleistung/Abrechnungsservice ist die Ablesung der Geräte zum Ende des Abrechnungszeitraumes, der Austausch.
Abschnitt IV: Verfahren
Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH, Poststelle/Büro 118, Werbener Straße 3, 03046 Cottbus
Zur Angebotsöffnung werden keine Bieter als Gasthörer zugelassen.
Die Angebote sind vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch abzugeben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieter haben Mängel unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen, spätestens aber nach 10 Kalendertagen. Mängel an den Ausschreibungsunterlagen können nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist angezeigt werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y90RE1S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB