Planung, Bau und Betrieb von Parkhäusern auf dem Klinikgelände durch einen Investor Referenznummer der Bekanntmachung: 02/2021
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brandenburg an der Havel
NUTS-Code: DE401 Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14770
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-brandenburg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.leinemann-partner.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung, Bau und Betrieb von Parkhäusern auf dem Klinikgelände durch einen Investor
Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH schreibt die Baukonzession/den Bauauftrag für den Neubau von bis zu 2 Parkhäusern auf dem Klinikgelände aus. Die vorgesehenen Teilflächen werden derzeit als Parkplätze genutzt, sind aber nicht ausreichend für den Bedarf an Parkplätzen für Mitarbeiter und Besucher.
Los 1 und 2 zusammen.
Parkhaus 1
Brandenburg a.d. Havel
Am Marienberg
Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH schreibt eine Baukonzession/einen Bauauftrag für den Neubau von Parkhaus 1 auf dem Klinikgelände aus. Die Planung, Errichtung und Bewirtschaftung soll durch und auf Risiko des Investors erfolgen. Derzeit befindet sich auf der für Parkhaus 1 vorgesehenen Teilfläche ein Parkplatz, der jedoch für die Mitarbeiter, Patienten und Besucher nicht ausreicht. Die Stadt plant auf den Flächen außerhalb des Klinikums Parkraumbewirtschaftung, so dass die Nachfrage der Mitarbeiter nach Parkplätzen auf dem Klinikgelände mangels Alternativen noch weiter steigen wird. Parkhaus 1 soll auf einer Grundstücksfläche von ca. 2 100 m2 errichtet werden und Kapazität für ca. 480 - 500 Parkplätze haben, wobei die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH ca. 420 Parkplätze für ihre Mitarbeiter zu einem festen Mietpreis (mit Indexierung ab dem 3. Jahr) für die Dauer von 30 Jahren anmietet. Die übrigen Plätze sind frei vermietbar. Die Höhe der durch das Städtische Klinikum Brandenburg GmbH zu zahlende Miete pro Stellplatz und das Bewirtschaftungskonzept für die Mitarbeiter- und freien Parkplätze werden auch Zuschlagskriterium.
Die rechtlichen Details für die Inanspruchnahme des Grundstücks werden im Verhandlungsverfahren zu regeln sein. Das Klinikgelände ist im Eigentum der Stadt Brandenburg a. d. Havel. Im Bebauungsplan wird die vorgesehene Parkhausfläche als Klinikumgelände geführt. Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH ist Erbbaurechtsnehmerin. Für eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 2 100 m2 für Parkhaus 1 wird eine Untererbbaurechtslösung für 30 Jahre angestrebt. Eine längere Laufzeit bis max. 2.5.2062 ist möglich. Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH wird sich ein Rücktritts- bzw. Heimfallrecht für den Fall vorbehalten, dass mit der Neuerrichtung des Parkhauses nicht binnen einer Frist von 12 Monaten nach Vertragsschluss begonnen und diese nicht binnen 36 Monaten nach Vertragsschluss abgeschlossen ist. Die weiteren Einzelheiten (z. B. Rückbauverpflichtung oder Folgekosten) sollen im Verhandlungsverfahren mit den Bietern erarbeitet werden. Die Höhe des Erbbauzinses fließt als Zuschlagskriterium in die Wertung der Angebote ein. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er kommunalrechtlich die Nutzung eines Vermögensgegenstandes grundsätzlich nur zum vollen Verkehrswert überlassen darf. Der Auftraggeber erwartet daher einen Erbbaurechtszins mindestens in der Höhe des Verkehrswerts des Erbbaurechts.
Auch die Funktionalität und die Einfügung des Baukörpers in die Kliniklandschaft werden Zuschlagskriterium sein. Die Lage der Teilflächen ist aus dem Lageplanausschnitt ersichtlich.
Der Interessent hat in der Interessenbekundung den Nachweis zu führen, dass er oder ein oder mehrere von ihm benannte Dritte in den letzten 10 Jahren bereits Parkhäuser errichtet und mehr als 3 Jahre betrieben haben durch Benennung von mindestens zwei Referenzprojekten vergleichbarer Größe.
Parkhaus 2
Brandenburg a. d. Havel
Hochstraße 29
Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH schreibt eine Baukonzession/einen Bauauftrag für den Neubau von Parkhaus 2 auf dem Klinikgelände aus. Die Planung, Errichtung und Bewirtschaftung soll durch und auf Risiko des Investors erfolgen. Derzeit befindet sich auf der vorgesehenen Teilfläche ein Parkplatz, der jedoch für die Mitarbeiter, Patienten und Besucher nicht ausreicht. Die Stadt plant auf den Flächen außerhalb des Klinikums Parkraumbewirtschaftung, so dass die Nachfrage der Mitarbeiter nach Parkplätzen auf dem Klinikgelände mangels Alternativen noch weiter steigen wird. Parkhaus 2 soll auf einer Grundstücksfläche von ca. 1 600 m2 errichtet werden und Kapazität für ca. 280 - 320 Parkplätze haben, wobei die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH ca. 180 Parkplätze für ihre Mitarbeiter zu einem festen Mietpreis (mit Indexierung ab dem 3. Jahr) für die Dauer von 30 Jahren anmietet. Die übrigen Plätze sind frei vermietbar. Die Höhe der durch das Städtische Klinikum Brandenburg GmbH monatlich zu zahlende Miete pro Parkplatz und das Bewirtschaftungskonzept für die Mitarbeiter- und freien Parkplätze werden auch Zuschlagskriterium.
Die rechtlichen Details für die Inanspruchnahme dieser Grundstücke werden im Verhandlungsverfahren zu regeln sein. Das Klinikgelände ist im Eigentum der Stadt Brandenburg a. d. Havel. Im Bebauungsplan wird die vorgesehene Parkhausfläche als Klinikumgelände geführt. Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH ist Erbbaurechtsnehmerin. Für eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 1 600 m2 wird eine Untererbbaurechtslösung für 30 Jahre angestrebt. Eine längere Laufzeit bis max. 2.5.2062 ist möglich. Die Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH wird sich ein Rücktritts- bzw. Heimfallrecht für den Fall vorbehalten, dass mit der Neuerrichtung des Parkhauses 2 nicht binnen einer Frist von 12 Monaten nach Vertragsschluss begonnen und diese nicht binnen 36 Monaten nach Vertragsschluss abgeschlossen ist. Die weiteren Einzelheiten (z. B. Rückbauverpflichtung oder Folgekosten) sollen im Verhandlungsverfahren mit den Bietern erarbeitet werden. Die Höhe des Erbbauzinses fließt als Zuschlagskriterium in die Wertung der Angebote ein. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er kommunalrechtlich die Nutzung eines Vermögensgegenstandes grundsätzlich nur zum vollen Verkehrswert überlassen darf. Der Auftraggeber erwartet daher einen Erbbaurechtszins mindestens in der Höhe des Verkehrswerts des Erbbaurechts.
Auch die Funktionalität und die Einfügung des Baukörpers in die Kliniklandschaft werden Zuschlagskriterium sein. Die Lage der Teilflächen ist aus dem Lageplanausschnitt ersichtlich.
Der Interessent hat in der Interessenbekundung den Nachweis zu führen, dass er oder ein oder mehrere von ihm benannte Dritte in den letzten 10 Jahren bereits Parkhäuser errichtet und mehr als 3 Jahre betrieben haben durch Benennung von mindestens zwei Referenzprojekten vergleichbarer Größe.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister,
2) Angaben zu etwaigen rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Unternehmen, z. B. durch aussagekräftiges Organigramm mit allen verbundenen Unternehmen,
3) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 6e EU VOB/A,
4) Nachweis der Bauvorlageberechtigung des planenden Architekten,
5) Ggf. Bewerbergemeinschaftserklärung gemäß Vergabeunterlagen.
1) Vorlage der Erklärung des Bieters zum Brandenburgischen Vergabegesetz und auf Verlangen der Vereinbarung zw. Bieter und Unterauftragnehmer,
2) Angemessene Stellung von Sicherheiten für die Vertragserfüllung,
3) Nachweis des Bestehens von Versicherungsschutz in angemessener Höhe.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb gem. § 12 EU Abs. 2 VOB/A. Es wird gemäß § 12 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A darauf hingewiesen, dass der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird. Derzeit existieren noch keine weiteren Vergabeunterlagen.
2) Es wird zunächst ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Das bedeutet, dass ernsthaft am Auftrag interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber zunächst von ihrem Interesse am ausgeschriebenen Auftrag in Kenntnis setzen müssen (Interessenbekundung).
3) Interessenten bekunden bitte bis zum Ablauf der in Ziff. IV.2.2) der Vorinformation angegebenen Frist ihr Interesse am Auftrag in elektronischer (Text-)Form über den Vergabemarktplatz Brandenburg. Interessenbekundungen, die außerhalb der genannten Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
4) Die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben (Interessenten), werden in der Folge zur Teilnahme an einer Ortsbesichtigung gebeten. Erst danach erfolgt die Aufforderung an die Interessenten, ihr Interesse zu bestätigen (Interessenbestätigungsverfahren). Mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 3b EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A in Gang gesetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt werden den Interessenten weitere Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
5) Die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich z. B. der beruflichen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden mit Ausnahme des Nachweises bezüglich der Ernsthaftigkeit des Interesses gem. II.2.14) von Interessenten erst im Rahmen des Interessenbestätigungsverfahrens (Teilnahmewettbewerbs) verlangt.
6) Die Interessenten, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich absolviert haben (Bieter), werden im Rahmen des Verhandlungsverfahrens u. a. aufgefordert werden, ihr Unternehmen und ihr Angebot zu präsentieren
7) Sofern weitere Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen rechtzeitig vor Ablauf der Frist gem. IV.2.2) ausschließlich per Vergabemarktplatz an die bezeichnete Kontaktstelle zu richten. Sofern notwendig, wird die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auf dem Vergabemarktplatz für alle Wirtschaftsteilnehmer veröffentlicht.
8) Die administrative Abwicklung des Verfahrens erfolgt über Leinemann Partner Rechtsanwälte mbB (s. Ziff I.3). der Vorinformation).
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y6ERBW6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland