Neubau Zentrale Feuerwache Eisenhüttenstadt Los 15A — Maler — Erdgeschoss Referenznummer der Bekanntmachung: EU 5/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenhüttenstadt
NUTS-Code: DE40C Oder-Spree
Postleitzahl: 15890
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eisenhuettenstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Zentrale Feuerwache Eisenhüttenstadt Los 15A — Maler — Erdgeschoss
EU 5/2021
Neubau Zentrale Feuerwache Eisenhüttenstadt.
Los 15A — Maler — Erdgeschoss.
Zentrale Feuerwache Eisenhüttenstadt
Beeskower Straße 10
15890 Eisenhüttenstadt
— ca. 2 200 m2 Wand- und Deckenanstrich Erstbeschichtung,
— ca. 1 500 m2 Wand- und Deckenanstrich Überholungsbeschichtung,
— ca. 340 m2 Fassadenbeschichtung Erstbeschichtung,
— ca. 500 m2 Beschichtung Holzbalken,
— ca. 2 000 m2 Schutz von Wand-, Boden- und Öffnungsflächen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Maler — Erdgeschoss
Ort: Eisenhüttenstadt
NUTS-Code: DE40C Oder-Spree
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YMKREYR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Es gilt GWB § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.