Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff- / en / -kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens Referenznummer der Bekanntmachung: 190603_OH FAM NOST_44_KL_Aufhebung 1 Fachlos

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]198
Fax: [removed]353
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok-gesundheitspartner.de/nordost/arzneimittel/rabatt/index.html
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff- / en / -kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens

Referenznummer der Bekanntmachung: 190603_OH FAM NOST_44_KL_Aufhebung 1 Fachlos
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.

Die Veröffentlichung für die Losnummer 9 Ibuprofen NON-RX-L (nicht verschreibungspflichtige Packungen flüssiger Darreichungsformen zur peroralen Anwendung) der Auftragsbekanntmachung 2019/S 108-262619 wird hiermit aufgehoben.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
33600000 Arzneimittel
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
NUTS-Code: DE3 Berlin
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.

Die Veröffentlichung für die Losnummer 9 Ibuprofen NON-RX-L (nicht verschreibungspflichtige Packungen flüssiger Darreichungsformen zur peroralen Anwendung) der Auftragsbekanntmachung 2019/S 108-262619 wird hiermit aufgehoben.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 108-262619
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 190603_OH FAM NOST_44_KL
Los-Nr.: 9
Bezeichnung des Auftrags:

Ibuprofen NON-RX-L (nicht verschreibungspflichtige Packungen flüssiger Darreichungsformen zur peroralen Anwendung)

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Sonstige Gründe (Einstellung des Verfahrens)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die Veröffentlichung für die Losnummer 9 Ibuprofen NON-RX-L (nicht verschreibungspflichtige Packungen flüssiger Darreichungsformen zur peroralen Anwendung) der Auftragsbekanntmachung 2019/S 108-262619 wird hiermit aufgehoben.

Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MD2XA.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s. o. Ziffer VI.3. der eigentlichen Auftragsbekanntmachung), sind u. a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:

„§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) gegen § 134 verstoßen hat oder

2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...).

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)."

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
01/04/2021

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