Küchenplanung (LPh 5 und 8) für den Neubau der Zentralküche des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus Referenznummer der Bekanntmachung: H69/P/2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03048
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ctk.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.ctk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Küchenplanung (LPh 5 und 8) für den Neubau der Zentralküche des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus
Das Carl-Thiem-Klinikum (CTK) gehört mit ca. 1 200 Betten und rund 2 500 Mitarbeiter*innen zu den größten und leistungsfähigsten Krankenhäusern in Deutschland. Es hat sich in der Vergangenheit zu einem medizinischen Hochleistungszentrum entwickelt und steht für eine ausgezeichnete umfassende medizinische Versorgung. Mehr als 100 000 Patient*innen werden pro Jahr stationär und / oder ambulant behandelt.
Für die Versorgung der Patient*innen benötigt das CTK eine neue Zentralküche in einem eingeschossigen Gebäude mit einer Größe von ca. 30 x 50 m, bevorzugt in Systembauweise. Die Küche soll mit max. 45 Mitarbeiter*innen einzeln unter Vakuum verpackte Speisen produzieren und im Ein-Schicht-Betrieb auf die Produktion von max. 2 000 Essen ausgerichtet sein. Die Zutaten werden in einem hohen Convenience-Grad angeliefert. Damit unterscheidet sich dieser Herstellungsbetrieb grundsätzlich von „klassischen“ Krankenhaus-Zentralküchen, in denen die Speisen tablettiert und in Regenerationswägen zum unmittelbaren Verzehr bereitgestellt werden. Gegenstand dieses Auftrags ist die Küchenplanung (LPh 5 und 8) für den Neubau der Zentralküche des Carl-Thiem-Klinikums nebst Bau und Ausstattung incl. Anschlussarbeiten (an bauseitig bereitgestellte Medienleitungen mit max. Entfernung 1 m). Darin enthalten sind:
1. Kälte (alle Räume und Aggregate),
2. Lüftungsdecken (incl. Schallschutz) in den Räumen für warme Produktion und Spüle,
3. Wärmerückgewinnungssystem für Lager- und Prozesskälte,
4. Bodeneinläufe liefern und montieren - Anarbeitung in Los Boden(Schnittstelle).
Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH
Thiemstraße 111
03048 Cottbus
Gegenstand dieses Auftrags ist die Küchenplanung (LPh 5 und 8) für den Neubau der Zentralküche des Carl-Thiem-Klinikums nebst Bau und Ausstattung incl. Anschlussarbeiten (an bauseitig bereitgestellte Medienleitungen mit max. Entfernung 1 m). Darin enthalten sind:
1. Kälte (alle Räume und Aggregate),
2. Lüftungsdecken (incl. Schallschutz) in den Räumen für warme Produktion und Spüle,
3. Wärmerückgewinnungssystem für Lager- und Prozesskälte,
4. Bodeneinläufe liefern und montieren - Anarbeitung in Los Boden (Schnittstelle).
Weitere Angaben zu Optionen enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Küchenplanung (LPh 5 und 8) für den Neubau der Zentralküche des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus
Ort: Verden
NUTS-Code: DE93B Verden
Postleitzahl: 27283
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wurde erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y5CRBP7.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
— § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer(§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.