VE 43.1 – Dachsanierung Bereich A, 2. BA Nord Referenznummer der Bekanntmachung: OV-B-KIS-45-21
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kis-potsdam.de
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE 43.1 – Dachsanierung Bereich A, 2. BA Nord
Rathaus Potsdam – VE 43.1 – Dachsanierung Bereich A, 2. Bauabschnitt Nord.
VE 43.1 – Dachsanierung Bereich A, 2. Bauabschnitt:
— ca. 1 700 m2 Abbruch und Erneuerung Ziegeldeckung einschl. Konter- und Traglattung und Unterspannbahn,
— ca. 200 m Dachrinnen mit Einhang, Kupfer,
— ca. 200 m Fallrohre, Kupfer,
— ca. 400 m Gesimsabdeckungen, Kehlen,etc. Kupfer,
— ca. 50 m2 Doppelstehfalz-Deckung Kupfer,
— ca. 10 m3 KVH Kiefer für Sanierung Dachkonstruktion liefern, abbinden und einbauen,
— ca. 2 500 kg Bauprofilstahl liefern und einbauen,
— ca. 20 St Sparrenköpfe sanieren,
— ca. 50 m2 Abbruch und Erneuerung Rauhspundschalung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gewerberegisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Bieter die nicht ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen, Bescheinigung der Berufsgenossenschaft und Nachweis der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland, siehe auch Vergabeunterlagen
Umsatz der letzten 5 Geschäftsjahre und die Anzahl der jahresdurchschnittlichen Beschäftigten, siehe auch Vergabeunterlagen
Nachweis zumind. 3 Referenzleistungen vergleichbaren Umfanges, Nachweis der zur Leistungserbringung vorhandenen technischen Ausrüstung, Qualifikationsnachweise für das leitende technische Personal und geeignete Nachweise der Fachkunde
Im Land Brandenburg gilt das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG). Bieter oder Bietergemeinschaften haben danach eine Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG zu Mindestentgelten, zu Kontrollregelungen, Vergabestrafen, Kündigungen des Auftrages und zur Verpflichtung eventueller Nachunternehmer zur Einhaltung ebendieser Vorgaben abzuschließen. Die Vereinbarung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter/Bietergemeinschaft mit dem Angebot verbindlich unterzeichnet einzureichen. Ist der Einsatz Dritter/Nachunternehmer/konzernverbundener Unternehmer geplant, ist zusätzlich folgende Erklärung mit den Angebot vorzulegen:
— Nachunternehmerverzeichnis,
— Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer (Verleiher von Arbeitskräften) und ggf. weiteren Nachunternehmern oder Verleihern zur Einhaltung der Mindestlohnanforderungen nach den BbgVergG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRBDZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [removed]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB).
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs.6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht hat. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder entstehen droht, §160 Abs.2 GWB.
(3) Der Auftrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschrift im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind und nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftrages, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.