Beschaffung von Niederflur-Straßenbahnfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: TramBRB2018
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt (Oder)
NUTS-Code: DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 15232
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.svf-ffo.de/de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03044
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.cottbusverkehr.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brandenburg an der Havel
NUTS-Code: DE401 Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14772
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vbbr.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Niederflur-Straßenbahnfahrzeugen
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Herstellung und Lieferung von Straßenbahnfahrzeugen (mind. 70 % Niederfluranteil) nebst allen dazugehörigen Hilfs- und Nebenleistungen. Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben.
Die genaue Beschreibung der Leistung samt Mindestanforderungen entnehmen Sie dem mitveröffentlichten Lastenheft (Teil A und B) samt Anlagen.
Hinweis: Die Auftraggeber gehen davon aus, dass eine Straßenbahn für einen Betrag von nicht mehr als 2,5 Mio. EUR (netto) angeboten werden kann. Darüber hinaus wird auf den Beschluss des Stadtrates der Stadt Cottbus hingewiesen, der als Anlage 11 – Beschluss der Stadt Cottbus beigefügt ist. Diese Umstände sind bei einer späteren Angebotserstellung zu berücksichtigen!
Haupterfüllungsorte sind jeweils die Sitze der Auftraggeber in Frankfurt (Oder), Cottbus und Brandenburg an der Havel
Die Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (im weiteren SVF genannt), die Cottbusverkehr GmbH (im weiteren CV genannt), und die Verkehrsbetriebe Brandenburg a. d. Havel GmbH (im weiteren VBBr genannt) (im weiteren gemeinsam Auftraggeber genannt) möchten insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeuge beschaffen (davon 21 optional), davon 13 für SVF, 20 für Cottbusverkehr (davon 13 optional) und 12 für VBBr (davon 8 optional). Um die Beschaffung möglichst effizient zu gestalten, haben sich die Auftraggeber dazu entschieden, ein gemeinsames Vergabeverfahren durchzuführen. Die Auftraggeber bleiben dabei jeweils für ihren eigenen Beschaffungsbedarf verantwortlich. Es werden 3 separate Aufträge vergeben; die zu schließenden Verträge sind weitestgehend einheitlich, können sich aber in einzelnen Details unterscheiden.
SVF ist der kommunale Verkehrsdienstleister der Stadt Frankfurt (Oder). Die SVF befördert jährlich 11 Millionen Fahrgäste mit 32 Bussen und 26 Straßenbahnen.
CV ist der kommunale Verkehrsdienstleister der Stadt Cottbus und im Landkreis Spree-Neiße. Cottbusverkehr befördert jährlich etwa 9,8 Millionen Fahrgäste mit 48 Bussen und 21 Straßenbahnen.
VBBr ist der kommunale Verkehrsdienstleister der Stadt Brandenburg a. d. Havel. VBBr befördert jährlich etwa 8 Mio. Fahrgäste mit 24 Bussen und 18 Straßenbahnen.
Die Auftraggeber sind Mitglieder im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) und darauf ausgerichtet, eine qualitativ bestmögliche sowie umweltfreundliche Dienstleistung zu erbringen.
Insgesamt sollen bis zu 45 Straßenbahnfahrzeuge beschafft werden. Davon sollen 21 der Straßenbahnfahrzeuge optional bestellt werden. Eine Übersicht über die Anzahl und Lieferjahre der fest und der optional zu bestellenden Fahrzeuge lässt sich dem Lastenheft Teil A (Anlage A der Vergabeunterlagen) entnehmen.
Laufzeit des Vertrages: Nach Endabnahme des letzten Fahrzeuges sind Ersatzteile für mindestens 16 Jahre lang zu angemessenen Bedingungen und Preisen anzubieten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Niederflur-Straßenbahnfahrzeugen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebotsfrist: Bewerber haben mit Teilnahmeantragsabgabe zu erklären, ob die von den Auftraggebern vorgesehene Frist von 35 Kalendertagen für die Erstellung der Angebote aus Ihrer Sicht realistisch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle für die Angebotserstellung erforderlichen Unterlagen bereits mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens zur Verfügung stehen. Insofern sollen die Bewerber angeben, ob zwingende Gründe gegen die vorgesehene Angebotsfrist von 35 Kalendertagen für die Angebotserstellung bestehen. Die Auftraggeber weisen auf § 15 Abs. 3 S. 3 SektVO hin, wonach die Angebotsfrist mindestens 10 Tage betragen muss, wenn eine einvernehmliche Einigung unterbleibt..
Angaben zu den vorgesehenen Verhandlungen: Die öffentlichen Auftraggeber behalten sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y45D25N.
Ort: Potsdam
Land: Deutschland
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.