Lieferung und Installation einer technischen Backup-Lösung auf Band Referenznummer der Bekanntmachung: EU-2020-02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wildau
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15745
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.th-wildau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Installation einer technischen Backup-Lösung auf Band
Ausgeschrieben wurde die Lieferung und Installation einer technischen Backup-Lösung auf Band, Schulung sowie Wartung der angebotenen Backup-Lösung.
Anschaffung einer Backup Lösung, welche die Daten auf einer Tape-Library zur langfristigen Sicherung ablegt, inkl. Software und Server auf dem diese läuft, um die Sicherung auf die Medien durchführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Installation einer technischen Backup-Lösung auf Band
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13357
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YRUR4QY.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [removed]
GWB § 160 (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbarsind, nicht spätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.