Baumkontrolle und Baumkataster KIS/FIS 2021-2022 Referenznummer der Bekanntmachung: OV-L-KIS-60-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabemarktplatz.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baumkontrolle und Baumkataster KIS/FIS 2021-2022
Die beauftragten Arbeiten gelten für das Jahr 2021 und optional für das Jahr 2022. Für jedes Jahr hat eine einmalige Regelkontrolle der Bäume des Auftraggebers gemäß der Vorgaben zu erfolgen.
Im Rahmen der ersten Regelkontrolle hat eine Plakketierung der Bäume zu erfolgen. Dies soll einer rechtssicheren Katasterführung, einer eindeutigen Identifizierung der Bäume und einer prüffähigen Abrechnung von Baumpflegeleistungen dienen.
Landeshauptstadt Potsdam
14469 Potsdam
Die beauftragten Arbeiten gelten für das Jahr 2021 und optional für das Jahr 2022. Für jedes Jahr hat eine einmalige Regelkontrolle der Bäume des Auftraggebers gemäß der Vorgaben zu erfolgen. Die Arbeiten finden im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam statt. Auftraggeber ist der Kommunale Immobilien Service der Landeshauptstadt Potsdam.
Es handelt sich um ca. 16.500 zu kontrollierende Bäume auf ca.140 Grundstücken (Anlage A) des Kommunalen Immobilen Service, Bereich KIS und ca. 15.000 Bäumen auf ca. 350 Grundstücken (Anlage B) des Bereich FIS. Bei den Grundstücken handelt es sich um Feuerwehreinrichtungen, Kitas, Jugendeinrichtungen, Sportanlagen, Verwaltungsgelände, Kultureinrichtungen, Schulen, Kleingärten und Garagenkomplexe. Informationen über den möglichen Zugang zu den genannten Grundstücken werden vom Auftraggeber geliefert. Die Organisation der Zugänglichkeit übernimmt der AN.
Es handelt sich um einen großen und vielseitigen Baumbestand, der hauptsächlich aus Laubgehölzen besteht.
Es ist derzeit insgesamt von etwa ca. 31.500 Bäumen auszugehen, deren Altersstruktur folgendermaßen gegliedert ist:
— 30 % 0-20 Jahre (Jugendphase),
— 50 % 20-70 Jahre (Reifephase),
— 20 % über 70 Jahre (Alterungsphase).
Im Rahmen der ersten Regelkontrolle hat eine Plakketierung der Bäume zu erfolgen. Dies soll einer rechtssicheren Katasterführung, einer eindeutigen Identifizierung der Bäume und einer prüffähigen Abrechnung von Baumpflegeleistungen dienen. Die anzubringenden Plaketten sollen in einer Höhe von > 230 cm angebracht werden und freihängend sein. Die Plaketten sollen weiterhin über lange Jahre haltbar, gut lesbar sein und mitwachsen (Stammdickenwachstum) können.
Die Regelkontrolle erfolgt entsprechend den Vorgaben zur FLL- Baumkontrollrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus ist abweichend von der Baumkontrollrichtlinie jeder verkehrssicherungsrelevante Baum unabhängig vom Baumalter einmal für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 und einmal optional für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 zu begutachten und hinsichtlich seines Zustandes einzuschätzen. Die Regelkontrolle umfasst die Kontrolle des Baumes in der Krone, am Stamm, am Stammfuß/im Wurzelbereich sowie im Baumumfeld. Sie erfolgt als Sichtkontrolle vom Boden aus (Visual Tree Assessment = VTA).
Der Auftrag kann optional für das Jahr 2022 verlängert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Erklärung zur Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
— [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
— [Betrag gelöscht] EUR für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden (Formular 4.10).
1. ggf. Angabe unter Beifügung der Erklärung Unteraufträge Eignungsleihe, für welche Teile des Auftrages das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. (Formular 4.3),
2. ggf. Angabe der Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen, wenn Teile des Auftrages als Unteraufträge zu vergeben werden. (Formular 4.4),
3. Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz. (Formular 5.3),
4. ggf. Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmern oder Verleihern zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz. (Formular 5.4),
5. die Leistung ist ausschließlich von Personen durchzuführen, welche öffentlich bestellte und vereidigte Baum-/Gehölzsachverständige sind oder über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
1. Studium der Arboristik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Baumkontrolle und Baumbewertung,
2. Zertifizierter Baumkontrolleur (FLL bzw. VTA oder gleichwertig) mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Baumkontrolle und Baumbewertung.
Entsprechende Nachweise sind durch den Bieter zusammenzustellen und bei Angebotsabgabe zu erbringen (z. Bsp. Abschlusszeugnisse, ggf. Beurteilungen oder ähnliches). Bei Abschlusszeugnissen und Beurteilungen reichen Kopien.
6. Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind vom Bieter 3 vergleichbare Referenzen der letzten 3 Jahre beizubringen, die nach Art und Umfang vergleichbar sind.
Vergleichbar meint hier:
— Baumkontrollen für einen öffentlichen Auftraggeber mit einem Baumbestand von min. 30 000 Bäumen, bestehend aus min. 60 % Laubgehölzen.
(Formular 4.6)
7. Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebots ist zudem Folgendes zu beachten:
1. Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot online über den Vergabemarktplatz Brandenburg einreichen.
2. Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden.
3. Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren, Mappen o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt.
4. Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
5. Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) jederzeit verlangt oder eingeholt werden können.
1. Angaben zur Abfrage von Eintragungen aus dem Gewerbezentralregister; Der Auftraggeber wird für den/die Wirtschaftsteilnehmer, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. Bewerber/Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten haben daher auf Anforderung des Auftraggebers einen vergleichbaren Nachweis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes vorzulegen.
2. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Kommunikation infolge von Bewerber-/Bieterfragen, über sonstige Änderungen o.ä. erfolgt ebenfalls über den Vergabemarktplatz, so dass sich die Bewerber/Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen, sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registrierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen, da dann der registrierte Bewerber/Bieter automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert wird. Auch können im Verfahren Nachrichten an die Vergabestelle gesendet werden.
2. Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Teilnahmefrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen.
3. Für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind zwingend die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formulare zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formularen sind – soweit nicht durch den Auftraggeber explizit zugelassen – unzulässig und führen zum Ausschluss des Teilnahmeantrages oder Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen.
4. Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Bewerber-/Bietergemeinschaft am Verfahren oder wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurück gegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRM70
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.