Planungsleistungen Energetische Sanierung des Blocks „Cottbuser Straße 2-8“ mit Aufzugsnachrüstung mit anschließender Gestaltung d. Quartiersaußenanlagen, 16227 Eberswalde, Deutschland Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-002
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eberswalde
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16227
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.whg-ebw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen Energetische Sanierung des Blocks „Cottbuser Straße 2-8“ mit Aufzugsnachrüstung mit anschließender Gestaltung d. Quartiersaußenanlagen, 16227 Eberswalde, Deutschland
Die WHG plant die Modernisierung und Instandsetzung des Wohngebäudes in der Cottbuser Str. 2-8 in 16227 Eberswalde. Zur Umsetzung des Masterplanes BBV sollen insgesamt 105 Wohneinheiten des Wohnquartiers Cottbuser Straße / Finsterwalder Straße modernisiert werden. Zunächst soll der Wohnblock in der Cottbuser Straße 2-8 energetisch saniert werden. Dabei soll in allen Hauseingängen eine Aufzugsnachrüstung erfolgen. Ein Leerzug ist für die Bauarbeiten nicht vorgesehen. Schwerpunkt der Arbeiten sind:
— Energetische Aufwertung der thermischen Hülle,
— barrierefreier Zugang zu allen Wohnungen und zum Keller – Errichtungen von innenliegenden Aufzugsanlagen
— Sanierung / Erweiterung der Balkonanlagen,
— Strangsanierung im Aufgang 8
— komplette Herrichtung von Leerwohnungen,
— Erweiterungsbau im Erdgeschoss,
— Rückbau und Umbau der Ecksegmente im 4. OG / 5. OG
— Freiflächengestaltung im Bereich Balkone und Hauseingänge.
Cottbuser Str. 2-8
16227 Eberswalde
Es wird eine Generalplanerleistung mit folgenden Planungsaufgaben ausgeführt:
1. Objektplanung: Erbringen von Leistungen der Leistungsphasen 2-9, Anlage 10 HOAI, zu §§ 34,35 – Leistungsbild Gebäude und Innenräume; erbringen von Leistungen und Leistungsphasen 2-9, Anlage 11 HOAI, zu §§ 39, 40 – Leistungen im Leistungsbild Freianlagen;
2. Tragwerksplanung: Erbringen von Leistungen der Leistungsphasen 2-6, Anlage 14 HOAI, zu §§ 51, 52 – Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung;
3. Technische Ausrüstung: Erbringen von Leistungen der Leistungsphasen 1-9, Anlage 15 HOAI, zu §§ 55, 56 -Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung;
Realisierungszeitraum: Planungsbeginn unmittelbar nach Beauftragung 03/2021; Bauausführung 2022.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Rechtfertigungsgründe: Die avisierte Beauftragung der Planungsleistungen zur Sanierung des Wohnkomplexes Cottbuser Str. 2-8 in Eberswalde entspricht einer Auftragserweiterung zum bisherigen EU-weit ausgeschriebenen Auftrag „Rudolf-Virchow-Straße 17-25“ [removed]DE). Angesichts der hier besonderen Ausgangslage ist die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers ausnahmsweise gerechtfertigt.
Die Erweiterung des bestehenden Vertrages ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässig, dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus Sicht der WHG aus wirtschaftlichen bzw. technischen Gründen nicht ohne lange Vorlaufzeit möglich bzw. wäre mit erheblichen Schwierigkeiten, signifikanten Betriebsrisiken und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die Planungsleistungen für das Projekt „Quartiersentwicklung Cottbuser Straße 2-8“ sind derart eng mit den Ressourcen der Bestandsdienstleister aus dem Sanierungsprojekt in der Rudolf-Virchow-Str. verknüpft, dass die kurzfristige Umsetzung des anstehenden Sanierungsprojekts ohne zeitliche Unterbrechung nur mit dem Bestandsdienstleister sichergestellt ist. Maßgeblich ist insoweit, dass wirtschaftliche und rechtliche Gründe einem Wechsel des Auftragnehmers entgegenstehen (sog. wirtschaftliche und technische Inkompatibilität) i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB. Die zusätzliche Dienstleistung lässt sich in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom bisherigen Hauptauftrag trennen. Bei einem Wechsel des Dienstleisters verzögerte sich das Projekt der WHG über viele Monate und zöge erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtliche Zusatzkosten für die WHG nach sich. Für einen Wechsel des Planungsbüros müsste die WHG zunächst ein umfassendes EU-weites Verhandlungsverfahren durchführen, was eine zeitnahe Umsetzung des Projekts gefährdete. Zudem müsste sich ein Dritter erst umfassend in die internen Abläufe der WHG einfinden und könnte nicht auf die Erfahrungen bei der Sanierung vergleichbarer DDR-Typbauten aus dem Projekt Virchowstraße zurückgreifen. Entsprechende Synergieeffekte ergeben sich nur im Falle der Beauftragung des bisherigen Planungsbüros. Bei einer zusätzlichen Beauftragung würde sich die Planeraufgabe (energetische Sanierung unter bewohnten Bedingungen) am nächsten BV gleichen Typs schlicht wiederholen, so dass sich die Honorarforderungen deutlich reduzieren würden. Der Gesamtcharakter des Auftrages ändert sich nicht.
Vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2 Pandemie ist eine Erweiterung zudem zulässig, wenn sie aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB. Angesichts der Pandemiesituation ist die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens und die Durchführung komplexer Verhandlungsverfahren aufgrund der technischen Voraussetzungen erheblich erschwert. Vergabeverfahren bedürfen einer längeren Vorlaufzeit bedürfen, um Vergabeunterlagen vorzubereiten sowie den konkreten Bedarf und die vorhandenen Ressourcen zu analysieren und zu kalkulieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage befindet sich ein Großteil der Mitarbeiter der WHG derzeit entweder im Home-Office oder ist in kleinen Kerngruppen in den Verwaltungsgebäuden der WHG eingeteilt. Insgesamt ist der Geschäftsbetrieb derzeit eingeschränkt. Zudem kann aufgrund der aktuellen Situation eine valide Markteinschätzung nicht vorgenommen werden. Angesichts der Bedeutung der kurzfristigen Sanierung für den Wohnbautenbestand der WHG und der infolge der Covid-19 Pandemie begrenzten Ressourcen ist es der WHG nicht möglich, durch eine wettbewerbliche Vergabe und der damit einhergehenden Zeitverzögerung bei Beauftragung eines Dritten die „Quartiersentwicklung Cottbuser Straße zeitnah umzusetzen. Die Auftragsänderung überschreitet den ursprünglichen Vertragswert nicht um mehr als 50 Prozent i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Angermünde
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16278
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.agoraplus.de/start.html
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, um Marktteilnehmern die geplante Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig bekannt zu machen. Das Formular ermöglicht in V.2.1.) bedauerlicherweise nicht, ein Datum in der Zukunft anzugeben. Der Abschluss ist noch nicht erfolgt. Der geplante Abschluss wird gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Die Werte unter II.1.7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nur mit 1 EUR benannt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.mwe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.188562.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eberswalde
Postleitzahl: 16227
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.whg-ebw.de
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Insb. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung. Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10719
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.whg-ebw.de