VE 41.2 – Fassadensanierung B, 2.BA Rathaus Potsdam Referenznummer der Bekanntmachung: OV-B-KIS-18-21
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kis-potsdam.de
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE 41.2 – Fassadensanierung B, 2.BA Rathaus Potsdam
Rathaus Potsdam – VE 41.2 – Fassadenarbeiten B, 2. Bauabschnitt.
VE 41.1 – Fassadenarbeiten Teilbereich A, 2. Bauabschnitt:
— ca. 1 500 m2 Fassadenschutz Folie/Hartfaserplatten,
— ca. 200 m2 Putz entfernen, teilweise Stuckelemte abnehmen,
— ca. 500 m Zinkblech abnehmen und entsorgen,
— ca. 200 m2 Putzoberfläche incl. Laibungen reinigen,
— ca. 400 Stück Fassadenputzeinzelteile abnehmen,
— ca. 400 Stück Putzergänzungen,
— ca. 100 m Risse schließen,
— ca. 100 m Stuckgesims überarbeiten,
— ca. 200 m2 Putzerneuerung Kalkputz,
— ca. 200 m Bossenputz herstellen,
— ca. 100 m Natursteinelement anarbeiten,
— ca. 1 000 m Natursteinreinigung,
— ca. 1 000 m Natursteinfugensanierung,
— ca. 30 Stück Sandsteinbauteile 100-500 kg je Stücke sanieren,
— ca. 300 Stück Sandsteinergänzungen bis 500 m2,
— ca. 500 m Risse verpressen/verdübeln/verkleben/vernadeln,
— ca. 180 Stück Sandstein – Rechteckvierungen bis 1 000 m2 herstellen,
— ca. 1 000 m Fenster-/Gesimsbleche Kupfer erneuern,
— Voruntersuchungen/Muster anlegen/Dokumentation.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gewerberegisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Bieter die nicht ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen, Bescheinigung der Berufsgenossenschaft und Nachweis der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland, siehe auch Vergabeunterlagen.
Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre und die Anzahl der jahresdurchschnittlichen Beschäftigten, siehe auch Vergabeunterlagen.
Nachweis zumind. 3 Referenzleistungen vergleichbaren Umfanges, Nachweis der zur Leistungserbringung vorhandenen technischen Ausrüstung, Qualifikationsnachweise für das leitende technische Personal und geeignete Nachweise der Fachkunde.
Im Land Brandenburg gilt das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG). Bieter oder Bietergemeinschaften haben danach eine Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG zu Mindestentgelten, zu Kontrollregelungen, Vergabestrafen, Kündigungen des Auftrages und zur Verpflichtung eventueller Nachunternehmer zur Einhaltung ebendieser Vorgaben abzuschließen. Die Vereinbarung ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter/Bietergemeinschaft mit dem Angebot verbindlich unterzeichnet einzureichen. Ist der Einsatz Dritter/Nachunternehmer/konzernverbundener Unternehmer geplant, ist zusätzlich folgende Erklärung mit den Angebot vorzulegen:
— Nachunternehmerverzeichnis
— Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer (Verleiher von Arbeitskräften) und ggf. weiteren Nachunternehmern oder Verleihern zur Einhaltung der Mindestlohnanforderungen nach den BbgVergG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRM39
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [removed]
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein, §160 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB).
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs.6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht hat. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder entstehen droht, § 160 Abs. 2 GWB.
3. Der Auftrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschrift im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind und nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftrages, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.