Durchführung einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Prenzlau/Templin Referenznummer der Bekanntmachung: 521-EU-1-21-6-VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Prenzlau/Templin
Leistungsgegenstand ist die Durchführung einer Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 76 SGB III im Landkreis Uckermark (Angermünde / Schwedt).
Ausbildungsuchende, die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten und nicht in einer betrieblichen Berufsausbildung einen anerkannten Beruf erlernen können erhalten die Möglichkeit, in einer außerbetrieblichen Einrichtung unter Einbeziehung von Kooperationsunternehmen (welche die Eignung nach §§ 27 ff. BBiG bzw. §§ 21 ff. HwO besitzen) zu absolvieren.
Die Aufnahme, Fortsetzung bzw. Beendigung einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen wird vorrangig jungen Menschen gewährt, die besondere Hilfen beim fachtheoretischen und fachpraktischen Wissenserwerb oder beim sozialen Integrationsprozess benötigen. Dazu zählen bspw. auch junge Menschen mit Migrationshintergrund, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld besondere Unterstützung brauchen.
Die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung führt auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung i. V. m. den einschlägigen Verordnungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss. Im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages wird die Ausbildung zwischen dem jungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Träger der Berufsausbildung durchgeführt. Während der Durchführung der Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Berufsausbildung, möglichst bei den Kooperationsunternehmen, zu fördern bzw. zu erzielen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung von Kooperationsunternehmen für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Akteuren verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere durch die fachtheoretische Wissensvermittlung und sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Wissensvermittlung wird durch die Kooperationsunternehmen durchgeführt.
Prenzlau oder Templin Der Auftragnehmer hat die ausgeschriebene Berufsausbildung, insbesondere den fachtheoretischen Teil, welcher nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, an dem Geschäftsstellenstandort Prenzlau oder Templin des Jobcenters Uckermark durchzuführen.
Die 8 Ausbildungsplätze sind für den gesamten Einzugsbereich des Jobcenters Uckermark (Geschäftsstellen: Angermünde, Prenzlau, Schwedt/Oder und Templin) vorzuhalten. Vorrangig werden die Auszubildenden aus den Geschäftsstellen Schwedt/Oder und Angermünde zugesteuert. Es können auch aus den anderen Geschäftsstellen (Prenzlau und Templin) Auszubildende zugewiesen werden.
Die Ausbildungsplätze sind für 2-jährige, 3-jährige oder 3 1/2-jährige Berufsausbildungen durch den Auftragnehmer für den gesamten Durchführungszeitraum uneingeschränkt vorzuhalten.
Die Förderung des einzelnen Auszubildenden erfolgt zunächst für ein Jahr. Für die Auszubildenden wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung, möglichst bereits nach dem ersten Ausbildungsjahr, angestrebt.
Durch den Auftragnehmer sind bei entsprechender Eignung des Auszubildenden rechtzeitig Vermittlungsbemühungen zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb einzuleiten.
Die Förderung wird bis zum Ende der nach dem BBiG bzw. der HwO vorgeschriebenen Ausbildungszeit fortgesetzt, wenn der Übergang des Auszubildenden in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Förderung endet für den einzelnen Auszubildenden mit Übergang in eine betriebliche Ausbildung bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss der außerbetrieblichen Ausbildung.
Der Auftraggeber kann bei Bedarf eine Erhöhung der Zahl der Auszubildenden um bis zu 8 Teilnehmerplätze vereinbaren. Die Vergütung jedes zusätzlichen Teilnehmerplatzes erfolgt gemäß dem im Angebotsschreiben (Anlage 2) ermittelten monatlichen Festpreises je Teilnehmerplatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuung der Auszubildenden entsprechend dem Betreuerschlüssel angepasst wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— fachbereichsbezogener Nachweis als zugelassener Träger, z. B. Nachweis Trägerzulassung nach § 176 SGB III i. V. m. § 443 Abs. 3 Satz 3 SGB III (auf Verlangen der Vergabestelle),
— Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB,
— Eigenerklärung zu Angaben zur Einholung des Gewerbezentralregister-Auszugs.
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Es sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1RMJ2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.