Zulassungsverfahren Verträge gemäß § 140a SGB V über ganzheitliche ambulante Intensivversorgung in Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: ST524_04
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren Verträge gemäß § 140a SGB V über ganzheitliche ambulante Intensivversorgung in Berlin
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-House Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
1. Das Versorgungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Versorgungssituation von invasiv beatmeten und tracheotomierten Patienten durch die Implementierung einer ganzheitlichen Versorgungsstruktur nachhaltig zu verbessern und Potential zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung des Patienten zu erkennen und zu fördern.
2. Zur Zielgruppe gehören volljährige Versicherte der AOK Nordost, die mit einer Trachealkanüle versorgt sind oder invasiv beatmet werden, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine kurzfristig zu erwartende oder bereits bestehende, ärztlich angeordnete kontinuierliche spezielle Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen.
3. Dieses Versorgungsangebot wird durch die Struktur eines zertifizierten Weaningzentrums der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin unter Beteiligung weiterer ärztlicher und nichtärztlicher Kompetenz in sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder durch Kooperationen für Versicherte der AOK Nordost in ambulanten Versorgungsformen abgesichert.
4. Das zertifizierte Weaningzentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in der Versorgungsregion Berlin mit der AOK Nordost.
5. Zur Sicherstellung des Leistungsumfangs zur ganzheitlichen Versorgung von invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, schließt die AOK Nordost mit qualifizierten Weaningzentren (Integrationsanbietern) in der Versorgungsregion Berlin Verträge nach § 140a SGB V.
6. Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass die ambulante ärztliche Versorgung im Sinne dieses Versorgungsangebotes in der jeweiligen Häuslichkeit des Patienten in der Verantwortung eines leitenden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin stattfindet. Dies umfasst neben der Regelvisite alle weiteren notwendigen Maßnahmen gemäß der Leistungsbeschreibung. Im Rahmen eines fachärztlichen Konzils werden alle weiteren Leistungserbringer bzw. Kooperationspartner vernetzt und entsprechend im Sinne der Versorgung eingebunden.
7. Leistungserbringer, die ambulante ärztliche Leistungen nach dem Vertrag erbringen wollen, verfügen über eine vertragsärztliche Zulassung bzw. einen Zulassungsstatus gem. § 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V.
8. Leistungserbringer, die der Integrationsanbieter mangels eigener Zulassung nach § 95 SGB V als Kooperationspartner einbindet, brauchen eine Zulassung zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Details: siehe Punkt III.1.3).
9. Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist.
Details: siehe Punkt III.1.3.).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 13125
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5). Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung.
Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln.
Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden.
Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Rein vorsorglich für den Fall, dass Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/134.html
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.