Zulassungsverfahren Verträge gemäß § 140a SGB V über ganzheitliche ambulante Intensivversorgung in Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: ST524_04
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://nordost.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren Verträge gemäß § 140a SGB V über ganzheitliche ambulante Intensivversorgung in Berlin
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach
§ 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensiv-versorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren werden (siehe III.2.), die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziert sind, über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m.
§ 109 SGB V für die Versorgungsregion Berlin verfügen und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben.
Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach
§ 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensiv-versorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren werden (siehe III.2.), die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziert sind, über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m.
§ 109 SGB V für die Versorgungsregion Berlin verfügen und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben.
Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach
§ 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensivversorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren mit Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m.
§ 109 SGB V werden, die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) zertifiziert sind oder zum Zertifizierungsverfahren zugelassen sind (siehe Punkt III.1.3) und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben.
Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
1. Das Versorgungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Versorgungssituation von invasiv beatmeten und tracheotomierten Patienten durch die Implementierung einer ganzheitlichen Versorgungsstruktur nachhaltig zu verbessern und Potential zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung des Patienten zu erkennen und zu fördern.
2. Zur Zielgruppe gehören volljährige Versicherte der AOK Nordost, die mit einer Trachealkanüle versorgt sind oder invasiv beatmet werden, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine kurzfristig zu erwartende oder bereits bestehende, ärztlich angeordnete kontinuierliche spezielle Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen.
3. Dieses Versorgungsangebot wird durch die Struktur eines zertifizierten Weaningzentrums der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin unter Beteiligung weiterer ärztlicher und nichtärztlicher Kompetenz in sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder durch Kooperationen für Versicherte der AOK Nordost in ambulanten Versorgungsformen abgesichert.
4. Das zertifizierte Weaningzentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in der Versorgungsregion Berlin mit der AOK Nordost.
5. Zur Sicherstellung des Leistungsumfangs zur ganzheitlichen Versorgung von invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, schließt die AOK Nordost mit qualifizierten Weaningzentren (Integrationsanbietern) in der Versorgungsregion Berlin Verträge nach § 140a SGB V.
6. Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass die ambulante ärztliche Versorgung im Sinne dieses Versorgungsangebotes in der jeweiligen Häuslichkeit des Patienten in der Verantwortung eines leitenden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin stattfindet. Dies umfasst neben der Regelvisite alle weiteren notwendigen Maßnahmen gemäß der Leistungsbeschreibung. Im Rahmen eines fachärztlichen Konzils werden alle weiteren Leistungserbringer bzw. Kooperationspartner vernetzt und entsprechend im Sinne der Versorgung eingebunden.
7. Leistungserbringer, die ambulante ärztliche Leistungen nach dem Vertrag erbringen wollen, verfügen über eine vertragsärztliche Zulassung bzw. einen Zulassungsstatus gem. § 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V.
8. Leistungserbringer, die der Integrationsanbieter mangels eigener Zulassung nach § 95 SGB V als Kooperationspartner einbindet, brauchen eine Zulassung zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Details: siehe Punkt III.1.3).
9. Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist. Details: siehe Punkt III.1.3).
(1) Das Versorgungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Versorgungssituation von invasiv beatmeten und tracheotomierten Patienten durch die Implementierung einer ganzheitlichen Versorgungsstruktur nachhaltig zu verbessern und Potential zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung des Patienten zu erkennen und zu fördern.
(2) Zur Zielgruppe gehören volljährige Versicherte der AOK Nordost, die mit einer Trachealkanüle versorgt sind oder invasiv beatmet werden, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine kurzfristig zu erwartende oder bereits bestehende, ärztlich angeordnete kontinuierliche spezielle Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen.
(3) Dieses Versorgungsangebot wird durch die Struktur eines Weaningzentrums unter Beteiligung weiterer ärztlicher und nichtärztlicher Kompetenz in sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder durch Kooperationen für Versicherte der AOK Nordost in ambulanten Versorgungsformen abgesichert.
(4) Das Weaningzentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V.
(5) Zur Sicherstellung des Leistungsumfangs zur ganzheitlichen Versorgung von invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, schließt die AOK Nordost mit diesen qualifizierten Weaningzentren (Integrationsanbietern) Verträge nach § 140a SGB V.
(6) Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass die ambulante ärztliche Versorgung im Sinne dieses Versorgungsangebotes in der jeweiligen Häuslichkeit des Patienten in der Verantwortung eines leitenden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin stattfindet. Dies umfasst neben der Regelvisite alle weiteren notwendigen Maßnahmen gemäß der Leistungsbeschreibung. Im Rahmen eines fachärztlichen Konzils werden alle weiteren Leistungserbringer bzw. Kooperationspartner vernetzt und entsprechend im Sinne der Versorgung eingebunden.
(7) Leistungserbringer, die ambulante ärztliche Leistungen nach dem Vertrag erbringen wollen, verfügen über eine vertragsärztliche Zulassung bzw. einen Zulassungsstatus gem. § 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V.
(8) Leistungserbringer, die der Integrationsanbieter mangels eigener Zulassung nach § 95 SGB V als Kooperationspartner einbindet, brauchen eine Zulassung zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Details: siehe Punkt III.1.3).
(9) Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist. Details: siehe Punkt III.1.3).
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1. Anforderungen und Qualifikation des Integrationsanbieters und seines Personals:
a) Angabe zum Zulassungsstatus (§ 95 SGB V) zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung (Formblatt 3),
b) Der Integrationsanbieter ist ein bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziertes Weaningzentrum und verfügt über einen Versorgungsvertrag mit der AOK nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V für Berlin. Ein gültiger Nachweis (Kopie) der Zertifizierung liegt vor (Formblatt 3a),
c) Nachweis Behandlungskonzept (siehe FORMBLATT 3b),
d) Technisch/medizin-technische Grundausstattung auch für Videosprechstunden umfasst folgende Ausstattung (mobil und im Weaningzentrum): Internetverbindung mit Firewall, 1 Bildschirm, 1 Kamera, 1 Mikrofon, 1 Lautsprecher (FORMBLATT 3c),
e) Der Videodienst(-anbieter) muss nach den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung („KBV-Bestimmungen“) ein zertifizierter Softwareanbieter sein (Formblatt 3c),
f) Der ärztliche Leiter ist entweder Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin. Er verfügt zudem über eine Berufserfahrung von mindestens 6-monatiger Tätigkeit in einem Weaning-/Beatmungszentrum oder auf einer Intensivstation in den letzten 2 Jahren, die auf die Ersteinstellung und Verlaufskontrollen von invasiv und nicht-invasiv beatmeten Patienten spezialisiert sind. Er hat Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen des Überleitmanagements und in der Betreuung und Versorgung außerklinisch beatmeter Patienten (FORMBLATT 4a),
g) Wenn der ärztliche Leiter Facharzt für Intensivmedizin ist, muss der Oberarzt im Weaningzentrum Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie sein (FORMBLATT 4a),
h) Weitere vom Integrationsanbieter zur fachärztlichen Versorgung eingesetzte eigene angestellte Ärzte im Weaningzentrum müssen folgende Qualifikation haben: Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie bzw. Fachärzte für Anästhesiologie und Neurologie, letztgenannte jedoch mit Zusatzweiterbildung für Intensivmedizin. Diese Ärzte brauchen zudem Berufserfahrung von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre in Form theoretischer und praktischer Kenntnisse im Umgang mit Beatmung (non- invasiv/invasiv), Tracheostoma, Trachealkanüle, Sekretmanagement und Dysphagie in der außerklinischen Beatmung (FORMBLATT 4b für jeden eingeplanten Arzt),
i) Nachweis über die Beschäftigung eines Case Mangers mit qualifizierter Ausbildung z. B. nach DGCC, TÜV oder gleichwertigen Qualifizierungsabschluss mit mindestens 210 UE Weiterbildungsstunden (FORMBLATT 4c),
j) Nachweis über die Beschäftigung von mindestens einem bzw. weiteren nichtärztlichen Mitarbeitern mit folgenden Qualikationen:
1. Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung bzw.,
2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege bzw.,
3. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in mit Zusatzqualifikation zum „Pflegeexperten für außerklinische Beatmung“ mit einem Umfang von theoretischen und praktischen 200 Fortbildungsstunden sowie Berufserfahrung im Beatmungsbereich (insbesondere Intensivstation, Intermediate Care Station oder außerklinischen Beatmung) über mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (Formblatt 4d),
k) Technische Voraussetzungen für die Zahlung: Elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5),
l) Werden wesentliche (Teil-)leistungen teilweise oder vollständig durch ein anderes Unternehmen erbracht (z. B. Abrechnungsdienstleister), sind die Unternehmen zu benennen (Formblatt 6).
2. Anforderungen bei einbezogenen Kooperationspartnern:
Wenn der Integrationsanbieter nicht selbst durch Zulassung zur vertragsgemäßen ambulanten Leistungserbringung berechtigt ist, benötigt er Kooperationspartner. Diese können sein: niedergelassene Hausärzte- und Fachärzte, medizinische Versorgungszentren, Polikliniken oder anderweitig zur ärztlichen Leistungserbringung Ermächtigte. Der jeweilige Kooperationspartner muss zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung gem. § 95 SGB V zugelassen sein (Formblatt 3 unten) sowie Kopie der Zulassung.
1. Anforderungen und Qualifikation des Integrationsanbieters und seines Personals
a) Angabe zum Zulassungsstatus (§ 95 SGB V) zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung (Formblatt 3),
b) Der Integrationsanbieter ist ein bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) zertifiziertes Weaningzentrum (Nachweis: Kopie der Zertifizierung). Alternativ wird akzeptiert der Nachweis (Kopie) der Zulassung zum Zertifizierungsverfahren durch das zuständige Institut für Lungenforschung GmbH. Der Integrationsanbieter verfügt außerdem über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V. (Formblatt 3a),
c) Nachweis Behandlungskonzept (siehe Formblatt 3b),
d) Technisch/medizin-technische Grundausstattung auch für Videosprechstunden umfasst folgende Ausstattung (mobil und im Weaningzentrum): Internetverbindung mit Firewall, 1 Bildschirm, 1 Kamera, 1 Mikrofon, 1 Lautsprecher (Formblatt 3c),
e) Der Videodienst(-anbieter) muss nach den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung („KBV-Bestimmungen“) ein zertifizierter Softwareanbieter sein (Formblatt 3c).
f) Der ärztliche Leiter ist entweder Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin. Er verfügt zudem über eine Berufserfahrung von mindestens 6-monatiger Tätigkeit in einem Weaning-/Beatmungszentrum oder auf einer Intensivstation in den letzten 2 Jahren, die auf die Ersteinstellung und Verlaufskontrollen von invasiv und nicht-invasiv beatmeten Patienten spezialisiert sind. Er hat Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen des Überleitmanagements und in der Betreuung und Versorgung außerklinisch beatmeter Patienten (Formblatt 4a).
g) Wenn der ärztliche Leiter Facharzt für Intensivmedizin ist, muss der Oberarzt im Weaningzentrum Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie sein (Formblatt 4a).
h) Weitere vom Integrationsanbieter zur fachärztlichen Versorgung eingesetzte eigene angestellte Ärzte im Weaningzentrum müssen folgende Qualifikation haben: Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie bzw. Fachärzte für Anästhesiologie und Neurologie, letztgenannte jedoch mit Zusatzweiterbildung für Intensivmedizin. Diese Ärzte brauchen zudem Berufserfahrung von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre in Form theoretischer und praktischer Kenntnisse im Umgang mit Beatmung (non- invasiv/invasiv), Tracheostoma, Trachealkanüle, Sekretmanagement und Dysphagie in der außerklinischen Beatmung (Formblatt 4b für jeden eingeplanten Arzt).
i) Nachweis über die Beschäftigung eines Case Mangers mit qualifizierter Ausbildung z. B. nach DGCC, TÜV oder gleichwertigen Qualifizierungsabschluss mit mindestens 210 UE Weiterbildungsstunden (Formblatt 4c)
j) Nachweis über die Beschäftigung von mindestens einem bzw. weiteren nichtärztlichen Mitarbeitern mit folgenden Qualikationen:
(1) Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung bzw.
(2) Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege bzw.
(3) Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in mit Zusatzqualifikation zum „Pflegeexperten für außerklinische Beatmung“ mit einem Umfang von theoretischen und praktischen 200 Fortbildungsstunden sowie Berufserfahrung im Beatmungsbereich (insbesondere Intensivstation, Intermediate Care Station oder außerklinischen Beatmung) über mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (Formblatt 4d).
k) Technische Voraussetzungen für die Zahlung: Elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5).
l) Werden wesentliche (Teil-)leistungen teilweise oder vollständig durch ein anderes Unternehmen erbracht (z. B. Abrechnungsdienstleister), sind die Unternehmen zu benennen (Formblatt 6).
***
2. Anforderungen bei einbezogenen Kooperationspartnern
Wenn der Integrationsanbieter nicht selbst durch Zulassung zur vertragsgemäßen ambulanten Leistungserbringung berechtigt ist, benötigt er Kooperationspartner. Diese können sein: niedergelassene Hausärzte- und Fachärzte, medizinische Versorgungszentren, Polikliniken oder anderweitig zur ärztlichen Leistungserbringung Ermächtigte. Der jeweilige Kooperationspartner muss zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung gem. § 95 SGB V zugelassen sein (Formblatt 3 unten) sowie Kopie der Zulassung.
Der Integrationsanbieter muss ein zertifiziertes Weaningzentrum sein, siehe Punkt III.1.3.) Unterpunkt 1.b).
Siehe Punkt III.1.3).
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5).
Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung.
Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln.
Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden.
Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5).
Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum bzw. dem zum Zertifizierungsverfahren zugelassenen Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung. Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln.
Der im Feld IV.2.7 genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden.
Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R