Rahmenvertäge zur Lieferung von Krankenkraftwagen Typ C — Rettungswagen Referenznummer der Bekanntmachung: 81 01.11.81 / XVII/2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.teltow-flaeming.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertäge zur Lieferung von Krankenkraftwagen Typ C — Rettungswagen
Rahmenverträge zur Lieferung von Krankenkraftwagen (Typ C gemäß DIN EN 1789) — Rettungswagen.
Rahmenvertrag — Lieferung von Basisfahrzeugen zum Ausbau als Krankenkraftwagen Typ C gemäß DIN EN 1789 — Rettungswagen
Rettungsdienst Teltow-Fläming, Eigenbetrieb des Landkreises Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Lieferung von Basisfahrzeugen
— zum Ausbau als Krankenkraftwagen (Typ C gemäß DIN EN 1789) — Rettungswagen,
— zum Ausbau als Krankenkraftwagen (Typ C gemäß DIN EN 1789) — Rettungswagen durch Umsetzung von Koffermodulen.
Krankenkraftwagen (Typ C gemäß DIN EN 1789) — Rettungswagen
Rettungsdienst Teltow-Fläming, Eigenbetrieb des Landkreises Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Lieferung von Krankenkraftwagen (Typ C gemäß DIN EN 1789) — Rettungswagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Krankenkraftwagen Typ C gemäß DIN EN 1789 — Rettungswagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neubrandenburg
NUTS-Code: DE80J Mecklenburgische Seenplatte
Postleitzahl: 17034
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Los I — Teilaufhebung des Verfahrens gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y52R5AB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
„§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. [...]“
§ 160 GWB — Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]