2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45262670 Metallbauarbeiten
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Bahnhofstraße 36
Stadt: Sömmerda
Postleitzahl: 99610
Land, Gliederung (NUTS): Sömmerda (DEG0D)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: keine
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, Unternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB vom Vergabeverfahren auszuschließen, sofern diese bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags eine wesentliche oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung gezeigt haben, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu vergleichbaren Rechtsfolgen geführt hat.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, Unternehmen gemäß § 124 GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, sofern fakultative Ausschlussgründe vorliegen. Dies gilt insbesondere bei schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, erheblichen oder fortdauernden Verstößen gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungenn ach § 21 AEntG oder § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG oder vergleichbaren Sachverhalten. Die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB bleibt unberührt.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrug: § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug)
Korruption: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Der Bieter kann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen, soweit dem Auftraggeber bekannt wird: dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Bieter kann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen, soweit dem Auftraggeber bekannt wird: dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens wird ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens wird ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern nicht nachgekommen ist und dies durch und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.