2.1.1. 
     
     
      Zweck
     
     
      Art des Auftrags: Dienstleistungen
     
     
      Haupteinstufung (cpv): 90620000 Schneeräumung
     
     
    
     
      2.1.2. 
     
     
      Erfüllungsort
     
     
      Postanschrift: Lindenallee 14  
     
     
      Stadt: Hoppegarten
     
     
      Postleitzahl: 15366
     
     
      Land, Gliederung (NUTS): Märkisch-Oderland (DE409)
     
     
      Land: Deutschland
     
     
      Zusätzliche Informationen: siehe Anlage
     
     
    
     
      2.1.4. 
     
     
      Allgemeine Informationen
     
     
      Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP9Y0PHB0K# Seit dem 01.01.2024 haben Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen. In dem Zusammenhang behält sich der Auftraggeber vor, auch bei geschätzten Auftragswerten unterhalb der Wertgrenzen nach § 6 Abs. 1 WRegG Eintragungen im Wettbewerbsregister abzufragen.
     
     
      Rechtsgrundlage: 
     
     
      Richtlinie 2014/24/EU
     
     
      vgv - 
     
     
    
     
      2.1.6. 
     
     
      Ausschlussgründe
     
     
      Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
     
     
      Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Betrug: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Korruption: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 9 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 4 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 4 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB verwirklicht ist.
     
     
      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 GWB verwirklicht ist.