2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90620000 Schneeräumung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Lindenallee 14
Stadt: Hoppegarten
Postleitzahl: 15366
Land, Gliederung (NUTS): Märkisch-Oderland (DE409)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: siehe Anlage
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP9Y0PHB0K# Seit dem 01.01.2024 haben Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen. In dem Zusammenhang behält sich der Auftraggeber vor, auch bei geschätzten Auftragswerten unterhalb der Wertgrenzen nach § 6 Abs. 1 WRegG Eintragungen im Wettbewerbsregister abzufragen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GWB verwirklicht ist.
Betrug: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 GWB verwirklicht ist.
Korruption: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 9 GWB verwirklicht ist.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB verwirklicht ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 4 GWB verwirklicht ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ein Unternehmen wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand gemäß § 123 Abs. 4 GWB verwirklicht ist.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB verwirklicht ist.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB verwirklicht ist.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB verwirklicht ist.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB verwirklicht ist.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB verwirklicht ist.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB verwirklicht ist.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB verwirklicht ist.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Ein Unternehmen kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Tatbestand gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 GWB verwirklicht ist.