5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Bernauer Straße 55
Stadt: Oranienburg
Postleitzahl: 16515
Land, Gliederung (NUTS): Oberhavel (DE40A)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Beschreibung: Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG): Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG. Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 BbgVergG von zzt. 13,00 Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
Gefördertes soziales Ziel: Sonstiges
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Herangezogen für die Preisbewertung wurde der vom Bieter gemäß dem Preisblatt seines Angebots angebotene Tagespreis unter Berücksichtigung der ggf. zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie eines ggf. gewährten Nachlasses ohne Bedingungen, wie sie sich nach erfolgter Preisprüfung durch den Auftraggeber dargestellt hat. Die Punktzahl für die Preisbewertung wurde wie folgt ermittelt: - Die maximal erreichbare Punktzahl gem. Bewertungsschlüssel beträgt 10 Punkte. - Die Höchstpunktzahl von 10 Punkten erhielt das noch in der Wertung befindliche Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis. - Ein (fiktives) Angebot, das doppelt so hoch liegt, erhielt 0 Punkte; Angebote mit mehr als dem 2- fachen des niedrigsten Wertungspreises erhalten ebenfalls 0 Punkte. - Für alle preislich dazwischenliegenden Angebote wurde die Punktzahl durch lineare Interpolation ermittelt.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 60,00
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualität
Beschreibung: Von den Bietern war mit dem Angebot das vollständig ausgefüllte Leistungsblatt (Anlage 2) einzureichen. Hierin sollten die Bieter wichtige Leistungs-/Qualitätsmerkmale ihres Angebots auf- führen. In einem ersten Schritt wurde zur Ermittlung des Leistungs-/Qualitätswertes zunächst das zur Leistungsbeurteilung eingereichte Leistungsblatt (Anlage 2) sowie ggf. die ergänzenden/ erläuternden Unterlagen durch den Auftraggeber beurteilt. Es galt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel zu dem Kriterium Q, welches aus 5 Unterkriterien bestand. Die erreichten Punkte gem. Bewertungsschlüssel wurden jeweils mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor multipliziert. Bewertungsschlüssel zu dem Kriterium Q: Für die Bewertung zum Zuschlagskriterium Q erfolgte die Punkteverteilung wie folgt: Unterkriterium Q.a) - Personalschulung Bei dem Kriterium Q.a) bewertete der Auftraggeber die Angebote dahingehend, inwieweit das zur Auftragsdurchführung eingesetzte Personal regelmäßig in relevanten Bereichen geschult wird. Das Angebot wurde nach folgendem Schlüssel bewertet: Das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal wird regelmäßig (d.h. mindestens alle zwei Jahre) wie folgt geschult: - durch externe Fahrsicherheitstrainings (z.B. bei einem Automobilclub o.ä.): 5 Punkte - mittels eines anerkannten "Erste-Hilfe-Kurses": 5 Punkte - Es finden keine regelmäßigen Schulungen alle 2 Jahre statt. 0 Punkte Es konnten Wertungspunkte für beide Schulungsarten erreicht werden. Die Summe der erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel wurden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gingen in die Gesamtwertung ein. Es konnten für das Kriterium Q.a) - Personalschulung maximal 50 Punkte erreicht werden. Unterkriterium Q.b) - Beschwerdemanagement Bei dem Kriterium Q.b) bewertete der Auftraggeber die Angebote dahingehend, ob und inwieweit das Angebot ein Beschwerdemanagement enthält und innerhalb welcher Zeiträume nach Errei- chen einer Beschwerde der Beschwerdeführer sowie der Schulträger (Auftraggeber) eine Nachricht über den Bearbeitungsstatus der Beschwerde erhält. Das Angebot wurde hierbei nach folgen- dem Schlüssel bewertet: Beschwerdeführer und Auftraggeber erhalten Nachricht über den Status der Beschwerde - innerhalb von 1 Werktag: 10 Punkte - innerhalb von 3 Werktagen: 8 Punkte - nach mehr als 3 Werktagen, aber innerhalb 1 Woche: 5 Punkte - nach mehr als 1 Woche, aber innerhalb von 2 Wochen: 3 Punkte - Es gibt kein Beschwerdemanagement oder Nachricht erfolgt im Zeitraum von mehr als 2 Wochen: 0 Punkte Die erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel wurden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gingen in die Gesamtwertung ein. Es konnten für das Unterkriterium Q.b) - Beschwerdemanagement maximal 50 Punkte erreicht werden. Unterkriterium Q.c) - Fahrzeugwartung Bei dem Kriterium Q.c) bewertete der Auftraggeber die Angebote dahingehend, inwieweit die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge (keine Reservefahrzeuge) regelmäßig gewartet werden. Das Angebot wurde hierbei nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge werden nach den vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervallen von einer anerkannten KfZ-Werkstatt gewartet: - ja: 10 Punkte - nein: 0 Punkte Die erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel wurden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gingen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.c) - Fahrzeugwartung maximal 50 Punkte erreicht werden. Unterkriterium Q.d) - Alter der eingesetzten Fahrzeuge Bei dem Kriterium Q.d) bewertete der Auftraggeber, welches Alter die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge (keine Reservefahrzeuge) innerhalb des Vertragszeitraumes haben. Die Angaben waren im Leistungsblatt für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug separat auszuweisen. Maßgeblich für das anzugebende Fahrzeugalter war hierbei das Erstzulassungsda- tum. Soweit innerhalb des Vertragszeitraumes ggf. ein geplanter Fahrzeugaustausch erfolgt (z.B. wg. Auslaufen des Leasingvertrages), wurde gebeten derartige Umstände auf einer separa- ten mit dem Angebot einzureichenden Unterlage näher zu erläutern. Das Angebot wurde nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Auftragserfüllung eingesetzten Fahrzeuge haben bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein Alter von: - bis zu 5 Jahre: 10 Punkte - bis zu 8 Jahre: 7 Punkte - bis zu 10 Jahre: 5 Punkte - bis zu 12 Jahre: 3 Punkte - bis zu 15 Jahre: 1 Punkt - mehr als 15 Jahre: 0 Punkte Aus den Wertungspunkten gem. Bewertungsschlüssel je Fahrzeug wurde das arithmetische Mittel (Punktmittelwert) auf 2 Nachkommastellen genau ermittelt. Der erreichte Punktmittelwert wurde mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 10 multipliziert. Die gewichteten Punkte gingen in die Gesamtwertung ein. Es konnten für das Kriterium Q.d) - Fahrzeugalter maximal 100 Punkte erreicht werden. Unterkriterium Q.e) - CO2-Emissionswerte Bei dem Kriterium Q.e) bewertete der Auftraggeber, welche CO2- Emissionswerte (Normwerte gem. Betriebsanleitung) die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge aufweisen. Die Angaben waren im Leistungsblatt für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug separat aufzuführen. Das Angebot wurde nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Fahrzeuge weisen folgende CO2-Emissionen auf: - 0 g CO2 pro Kilometer: 10 Punkte - bis zu 50 g CO2 pro Kilometer: 8 Punkte - bis zu 100 g CO2 pro Kilometer: 5 Punkte - bis zu 130 g CO2 pro Kilometer: 3 Punkte - bis zu 150 g CO2 pro Kilometer Die Summe der gewichteten Punkte aller Leistungs-/Qualitätskriterien gingen in die Gesamtwertung ein. Es konnten bei diesem Zuschlagskriterium maximal 400 Punkte erreicht werden.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 40,00
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S.203) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. (...) Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es im Interesse des Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 3 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikats-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden. Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. (...) Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es im Interesse des Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 3 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikats-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden. Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. V
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Oberhavel